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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 103<br />

daraus, da ein Vorrang des Leistungsrechts nicht besteht, dass sich aus dem<br />

3. Kapitel noch keine durchsetzbaren Einzelansprüche ergeben, die zu den<br />

Regelungen aus dem Leistungserbringerrecht in Abweichung stehen könnten.<br />

Erst das Zusammenspiel bei<strong>der</strong> Rechtsgebiete ergibt den endgültigen aber<br />

einheitlichen Leistungsanspruch des Versicherten. Auch § 13 Abs. 3 SGB V<br />

dient lediglich zur Schließung von, durch das Sachleistungsprinzip verursachten,<br />

Versorgungslücken, so dass es auch <strong>im</strong> Anwendungsbereich dieser Vorschrift<br />

bei einer Verzahnung des Leistungsanspruchs mit leistungserbringerrechtlichen<br />

Vorschriften verbleibt. 296<br />

2. Die Dienstleistung bei <strong>Heil</strong>mitteln<br />

Die Leistungserbringung bei <strong>Heil</strong>mitteln erfolgt regelmäßig durch Abschluss<br />

eines privatrechtlichen Dienstvertrages zwischen Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer.<br />

Dieser Dienstvertrag verpflichtet gr<strong>und</strong>sätzlich den Leistungserbringer<br />

zu einer Dienstleistung (z.B. Erbringung von krankengymnastischen Leistungen)<br />

<strong>und</strong> den Versicherten zur Vergütung dieser Leistungen gemäß<br />

§§ 611, 612 BGB. Letzteres ist <strong>im</strong> Regelfall von beiden Vertragspartnern aber<br />

nicht gewollt. Durch Vorlage einer ärztlichen GKV-Verordnung <strong>und</strong> einer Krankenversichertenkarte<br />

wird dieser in <strong>der</strong> Ausgangsposition vorhandene zweiseitige<br />

privatrechtliche Vertrag modifiziert <strong>und</strong> es entsteht ein dreiseitiges Verhältnis<br />

unter Beteiligung <strong>der</strong> Krankenkasse. Gleichzeitig erfolgt damit eine Überlagerung<br />

<strong>der</strong> rein privatrechtlichen Vorschriften durch öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften des Krankenversicherungsrechts.<br />

Dabei definiert die ärztliche Verordnung die Art <strong>und</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> die kenntlichgemachte Krankenkasse bzw. die Krankenversichertenkarte<br />

löst neben den Vorschriften des SGB V die entsprechenden<br />

rahmenvertraglich vereinbarten Rechte <strong>und</strong> Pflichten für den Leistungserbringer<br />

mit <strong>der</strong> beteiligten Krankenkasse aus. Dies hat zur Folge, dass über den<br />

Rahmenvertrag (§ 125 SGB V) für den Leistungserbringer ein direkter Vergü-<br />

296<br />

Vgl. BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7, unter Aufgabe <strong>der</strong> früheren Rechtsprechung (BSGE 76, Seite<br />

194 ff, 197 f.); siehe oben Fußnoten 113 ff.

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