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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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) Abgrenzung/Ausblick zum Pflegeversicherungsrecht<br />

Seite 37<br />

Auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung gilt gemäß § 4 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB XI das Sachleistungsprinzip. Eine Kostenerstattung<br />

ist nach dieser Vorschrift nur vorgesehen, soweit dies <strong>im</strong> SGB XI<br />

ausdrücklich normiert ist. 106<br />

Auch in <strong>der</strong> Pflegeversicherung erschöpft sich das Sachleistungsprinzip<br />

nicht <strong>im</strong> sozialen Schutz <strong>der</strong> Versicherten. Gleichberechtigt<br />

neben dem sozialen Schutzzweck steht, wie in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung, die Sicherstellung <strong>der</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> Versicherten <strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung.<br />

Diese auf das Leistungserbringerrecht abzielende<br />

Funktion, in <strong>der</strong> sich das Prinzip <strong>der</strong> Sachleistung mit dem Sicherstellungsauftrag<br />

überschneidet, 107 kann nur erfüllt werden,<br />

wenn zugleich das Leistungsrecht so konzipiert ist, dass die<br />

Selbstbeschaffung <strong>der</strong> Leistung mit anschließendem Anspruch<br />

auf Kostenerstattung gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Gesetz untersagt wird. 108<br />

Häusliche <strong>und</strong> stationäre Pflege haben diesen Sachleistungscharakter.<br />

109 Der Sachleistungscharakter ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch aus dem Antragserfor<strong>der</strong>nis gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB XI. 110 Im Pflegeversicherungsrecht hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

aus dem Sachleistungsprinzip heraus eine Verschaffungspflicht<br />

106<br />

In § 91 Abs. 2 SGB XI ist ein solcher Fall geregelt: Wenn Pflegebedürftige in Einrichtungen untergebracht<br />

sind, mit denen vertragliche Regelungen über die Pflegevergütungen nicht bestehen, ist <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> stationären Pflege eine (teilweise) Kostenerstattung denkbar. Dies kann sich auch auf<br />

Pflegehilfsmittel beziehen.<br />

107<br />

Vgl. Schulin in HS-KV, § 6 Randnr. 114.<br />

108<br />

Schulin, aaO Randnr. 117.<br />

109<br />

Neumann in HS-Pflege V, § 20 Randnr. 58 <strong>und</strong> Schulin in NZS 1994, Seite 433 ff. 442. Fraglich ist<br />

dies be<strong>im</strong> Pflegegeld. Die Gewährung von Pflegegeld wird in Ansehung dieser Gr<strong>und</strong>struktur nicht als<br />

reine Geldleistung, son<strong>der</strong>n als Sachleistungssurrogat verstanden werden müssen. So jedenfalls die<br />

Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/5262, Seite 110 (zu § 30) <strong>und</strong> Seite 112 (zu § 33)).<br />

A.A. <strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil vom 05.03.1998 (Az.: C-160/96).<br />

110<br />

Aus dem Sachleistungsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Versicherten, die begehrte Leistung<br />

zu beantragen. Zum Krankenversicherungsrecht: BSGE 48, Seite 258 ff., 259; BSG SozR 2200<br />

§ 185 b RVO, Nr. 11, Seite 41 f.

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