10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 256<br />

zur Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften zu for<strong>der</strong>n, dass eine Absicht<br />

zur wirtschaftlichen Betätigung vorliegen muss. 786 Nur dann kann von einer<br />

Tätigkeit <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr gesprochen werden, die zu Zwecken des<br />

Wettbewerbs erfolgt. Ist eine solche nicht feststellbar, son<strong>der</strong>n ist Basis des<br />

Handels allein eine gesetzliche Aufgabenerfüllung <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Solidargemeinschaft,<br />

kann nicht generell von einer Wettbewerbsabsicht <strong>der</strong> Krankeno<strong>der</strong><br />

Pflegekasse ausgegangen werden. Im allgemeinen dürfte daher, wie das<br />

Kartellrecht auch, das UWG nicht anwendbar sein. Dies hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

mit <strong>der</strong> Neufassung des § 69 SGB V zum 01.01.2000 bestätigend zum Ausdruck<br />

gebracht. 787<br />

Fraglich ist jedoch, wie weit <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> UWG-Normen gehen kann.<br />

Hat man zur Frage <strong>der</strong> Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften generell<br />

die Unternehmenseigenschaft <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen verneint, ist<br />

damit eine Anwendbarkeit <strong>der</strong> GWB-Vorschriften bereits vom Gr<strong>und</strong>satz her<br />

ausgeschlossen. Insoweit besteht ein Unterschied zur Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

UWG-Vorschriften, denn dieses Gesetz knüpft nicht an einer Unternehmereigenschaft<br />

an. 788 Störer i.S. des § 1 UWG a.F. kann je<strong>der</strong> sein, dessen Verhalten<br />

wettbewerbliche Auswirkungen hat. Ist daher in Son<strong>der</strong>fällen doch eine<br />

Wettbewerbsför<strong>der</strong>ungsabsicht, auch bei Anlegen <strong>der</strong> beschriebenen gesteigerten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen feststellbar, liegt eine Wettbewerbshandlung i.S. von<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. vor. Von einem generellen Ausschluss <strong>der</strong> UWG-<br />

Normen kann daher, <strong>im</strong> Gegensatz zu den kartellrechtlichen Vorschriften,<br />

nicht ausgegangen werden. Betätigen sich Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen <strong>im</strong><br />

Markt <strong>der</strong> Leistungserbringer <strong>und</strong> gehen dabei über ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung<br />

hinaus, können sie auch in den geschäftlichen Verkehr mit <strong>der</strong><br />

Absicht eingreifen, z.B. fremden Wettbewerb zu för<strong>der</strong>n, was Unterlassungen<br />

<strong>und</strong> Schadensersatzansprüche nach dem UWG begründen kann. Für dieses<br />

Verhalten ist zwar ebenfalls ein ausreichen<strong>der</strong> öffentlich-rechtlicher Schutz<br />

786<br />

Vgl. oben unter 1.a).<br />

787<br />

In <strong>der</strong> Begründung zu § 69 SGB V, BT-Drucksache 14/1245, Seite 68, wird deshalb ausdrücklich<br />

<strong>der</strong> Ausschluss des Wettbewerbsrechts neben dem Kartellrecht geson<strong>der</strong>t erwähnt.<br />

788<br />

Die Gesetzesbegründung ist hier unklar: die Krankenkasse wird nicht als Unternehmen i.S. des<br />

Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrechts angesehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!