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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 62<br />

bei Arzne<strong>im</strong>itteln gemäß § 35 SGB V ist bei <strong>der</strong> Festbetragsgruppenbildung<br />

bei Hilfsmitteln nicht die verordnende Seite<br />

<strong>der</strong> Vertragsärzte über den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss<br />

miteingeb<strong>und</strong>en, 180 son<strong>der</strong>n die Krankenkassen handeln eigenständig,<br />

lediglich begrenzt durch das Element <strong>der</strong> Einheitlichkeit<br />

181 <strong>und</strong> ggf. beeinflusst durch die abgegebenen Stellungnahmen<br />

durch die Verbände <strong>der</strong> Leistungserbringer bzw.<br />

<strong>der</strong> betroffenen Versichertenvertretung.<br />

• Da mit Wirkung ab 01.01.2004 die Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Krankenkassen einheitlich <strong>und</strong> gemeinsam auch für die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Festbeträge zuständig sind, 182 wurde <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht<br />

eine Angleichung an die Regelung <strong>der</strong><br />

Festbetragsfestsetzung <strong>im</strong> SGB XI vorgenommen. 183<br />

• Für die Festsetzung <strong>der</strong> Festbeträge verweist § 36 SGB V<br />

auf § 35 Abs. 5 SGB V, <strong>der</strong> eine ausreichende, zweckmäßige<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche aber gleichwohl qualitätsgesicherte<br />

Versorgung for<strong>der</strong>t. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage sollen alle Wirtschaftlichkeitsreserven<br />

durch Eröffnung eines Preiswettbewerbs<br />

bei den Leistungserbringern ausgeschöpft werden.<br />

Hierzu gehört zunächst eine Marktanalyse zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> preisgünstigsten Versorgungsmöglichkeiten, wobei jedoch<br />

auch eine Auswahlmöglichkeit <strong>der</strong> Versicherten<br />

(Wahlentscheidung) erhalten bleiben muss, so dass die<br />

preisgünstigste Versorgung nicht das Festbetragsniveau bil-<br />

180<br />

Insoweit entfällt auch das zusätzliche Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis durch das BMGS, da die Festbetragsgruppen<br />

bei Arzne<strong>im</strong>itteln Bestandteil <strong>der</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelrichtlinien sind - § 94 SGB V.<br />

181<br />

Ggf. Beschlussfassungen gemäß § 213 Abs. 2 SGB V in seiner analogen Anwendung auf die Landesebene.<br />

182<br />

Nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird dadurch die bestehende Intransparenz für alle Beteiligten<br />

durch die von B<strong>und</strong>esland zu B<strong>und</strong>esland unterschiedlich festgesetzten Höhen beseitigt. Durch eine<br />

einheitliche Festsetzung auf B<strong>und</strong>esebene werde das Festsetzungsverfahren vereinfacht <strong>und</strong> die<br />

Festsetzung für neue Hilfsmittelgruppen erleichtert (BT-Drucksache 15/1525, Seite 89).<br />

183<br />

Vgl. unten II.4. b) gg) <strong>und</strong> IV.4.; insbeson<strong>der</strong>e stellt sich nunmehr auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

die Frage <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung (siehe unten IV.4. b), Fußnote<br />

526.

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