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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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6. Zusammenfassung<br />

Seite 258<br />

Die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften ist auf das Verhalten <strong>der</strong> Kranken-<br />

bzw. Pflegekassen <strong>und</strong> ihrer Kassenverbände gegenüber <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Hilfsmittellieferanten</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verbänden, sowohl <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem Abschluss von Rahmenverträgen, als auch <strong>im</strong> Hinblick auf das Informationsrecht<br />

gemäß § 127 Abs. 3 SGB V sowohl für die nationale Ebene (GWB),<br />

wie auch für die europarechtlichen Regelungsvorschriften (Art. 81 ff. EGV),<br />

abzulehnen. Dies ist von vornherein auf die fehlende Unternehmenseigenschaft<br />

<strong>der</strong> Kassen zurückzuführen, wenn <strong>im</strong> Normalfall <strong>der</strong> Versicherte Waren<br />

o<strong>der</strong> Dienstleistungen <strong>im</strong> Markt nachfragt; in Son<strong>der</strong>fällen, in denen diese Unternehmenseigenschaft<br />

bestehen kann, schließt § 69 SGB V bzw. Art. 86<br />

Abs. 2 EGV die Anwendung aus. Dies ist bei ergebnisorientierter Betrachtung<br />

aber unschädlich, da die Leistungserbringer rechtlich ausreichend durch öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften <strong>und</strong> ergänzend über die Verweisung in § 69<br />

SGB V auf Vorschriften des BGB durch zivilrechtliche Vorschriften geschützt<br />

sind. Insbeson<strong>der</strong>e besteht auch ein verfassungsrechtlicher Schutz, z.B. durch<br />

das Willkürverbot gemäß Art. 3 GG.<br />

Vorschriften des UWG können in Son<strong>der</strong>fällen, wenn von einer Wettbewerbsför<strong>der</strong>ungsabsicht<br />

<strong>der</strong> Kassen auszugehen ist, bei Auseinan<strong>der</strong>setzungen mit<br />

Leistungserbringern zur Anwendung kommen.

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