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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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nn) Genehmigungsverfahren bei Hilfsmitteln 238<br />

Seite 82<br />

Vielfach sehen Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V vor, dass bei<br />

Hilfsmitteln ab einer best<strong>im</strong>mten finanziellen Grenze (z.B. ab<br />

100,00 EUR) <strong>der</strong> zwischen Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

abgeschlossene Vertrag zur Wirksamkeit <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Krankenkasse bedarf (§§ 182, 184 BGB). 239 Die Krankenkasse<br />

selbst trägt damit abschließend dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

Rechnung, da bei Hilfsmitteln ansonsten die Auswahlentscheidung<br />

allein dem Versicherten <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> dem Leistungserbringer<br />

überlassen bliebe, unabhängig von <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

des Hilfsmittels <strong>im</strong> Einzelfall. Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist die<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für Hilfsmittel vorgesehene „Bewilligung“ (§ 33<br />

Abs. 5 Satz 2 SGB V bzw. § 12 Abs. 1 a.E. SGB V). Bewilligung<br />

bedeutet dabei positive o<strong>der</strong> zumindest konkludente (über den<br />

Leistungserbringer) zust<strong>im</strong>mende Verbescheidung dem Versicherten<br />

gegenüber. Diese Bewilligung geht zurück auf das allgemein<br />

<strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht geltende Antragsverfahren<br />

(§ 19 Abs. 4 SGB IV) 240 <strong>und</strong> dem <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Leistungsverwaltung<br />

üblichen Verwaltungsverfahren vor Erbringung einer<br />

gesetzlichen Leistung (§§ 9, 18 SGB X). Ausdrücklich normiert<br />

ist dieses Genehmigungsverfahren in § 30 Abs. 8 Satz 1 BMV-Ä.<br />

Gesetzlich mittelbar geregelt auch in § 275 Abs. 3 Ziff. 1 SGB V,<br />

<strong>der</strong> die Einschaltung des MDK vor Bewilligung vorsieht. Schließlich<br />

sieht § 15 Abs. 3 SGB V bei Inanspruchnahme „an<strong>der</strong>er<br />

Leistungen“ die Krankenversichertenkarte als nicht ausreichend<br />

an. Zur Vermeidung eines Verfahrens unter Einbindung <strong>der</strong> Versicherten<br />

(Berechtigungsschein) ist eine Verwaltungsentschei-<br />

238 Bei <strong>Heil</strong>mitteln gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vorgesehen <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Praxis auch nicht üblich, dennoch nicht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002; Az.: L 4 KR 9/01).<br />

239 Zur Zulässigkeit eines Genehmigungsverfahrens vgl. oben Seite 27 f.<br />

240 Dieser Antrag wird durch Vorlage <strong>der</strong> KV-Karte bereits bei dem in das Versorgungssystem eingeb<strong>und</strong>enen<br />

Vertragsarzt gestellt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Leistungsanspruch vorläufig durch die sich anschließende<br />

Verordnung konkretisiert, nicht jedoch endgültig durch die Krankenkasse verbeschieden; <strong>der</strong> Vertragsarzt<br />

ist keinesfalls als Vertreter <strong>der</strong> Krankenkasse anzusehen.

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