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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 102<br />

bende Leistungsanspruch des Versicherten wird <strong>im</strong> 4. Kapitel mithin konkretisiert.<br />

Der vorgegebene Rahmen auf Versorgung mit einem <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

wird erst durch das Leistungserbringerrecht letztendlich festgelegt. Im<br />

3. Kapitel werden lediglich solche Maßnahmen ausgegrenzt, die nicht die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Leistungspflicht <strong>der</strong> GKV erfüllen. 293 Der ausgefüllte<br />

<strong>und</strong> durchsetzbare Einzelanspruch des Versicherten ergibt sich daher erst<br />

in Zusammenschau mit dem 4. Kapitel, d.h. letztlich unter Berücksichtigung aller<br />

(oben unter II. dargestellten) vorhandener Einzelkomponenten <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>im</strong> weiteren konkreten Sinne. Das heißt weiter, es ist Sache <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer, den Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner<br />

Krankenkasse zu erfüllen <strong>und</strong> gleichzeitig ihn nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>im</strong><br />

Einzelnen konkret festzulegen. Dabei sind vertragliche Vorgaben einzuhalten.<br />

Festzuhalten bleibt, dass sowohl SGB V wie auch SGB XI von einem festen<br />

Kreis <strong>der</strong> Leistungserbringer ausgehen, nämlich denjenigen, die zur Leistungserbringung<br />

zugelassen, bzw. mit denen Verträge abgeschlossen sind. 294<br />

Suchen Versicherte nicht zugelassene Leistungserbringer auf, entsteht wegen<br />

des bereits dargestellten Zusammenspiels von Sachleistungsprinzip <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung. 295<br />

Davon wird in § 13 Abs. 2 SGB V n.F. nur dann abgewichen, wenn sich Versicherte<br />

bewusst gegen die Sachleistung entscheiden <strong>und</strong> nach dem Kostenerstattungsprinzip<br />

mit den dort aufgeführten Konsequenzen (Sätze 7 bis 10) behandelt<br />

werden wollen. In diesem Fall können auch nicht zugelassene Leistungserbringer<br />

nach vorheriger Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Krankenkasse in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Das heißt jedoch, dass <strong>im</strong> Regelfall <strong>der</strong> Behandlung nach dem Sachleistungsprinzip<br />

das Leistungserbringerrecht bzw. <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Leistungsanbieter nicht<br />

zu einer Ausweitung des Leistungsrechts führen kann. Umgekehrt ergibt sich<br />

292 Siehe oben Seite II.3.d).<br />

293 BSG SozR 3-2500, § 27 Nr. 6.<br />

294 Im Einzelnen dazu unten Teil IV.<br />

295 BSG SozR 3-2500 § 64 Nr. 1: Krankenkassen dürfen Leistungen nur gewähren, die vom Sachleistungsanspruch<br />

umfasst sind <strong>und</strong> damit vom Kreis <strong>der</strong> zugelassenen Leistungserbringer angeboten<br />

werden, nur insoweit besteht auch ein Wahlrecht <strong>der</strong> Versicherten gemäß § 76 SGB V.

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