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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 205<br />

tung <strong>der</strong> Krankenkassen geschaffene Alternative dürfte, wie die<br />

Höchstpreisregelung, nur für diejenigen Leistungserbringer in Betracht<br />

kommen, die noch weitere Wirtschaftlichkeitsreserven <strong>im</strong><br />

Einzelfall ausnutzen können (beson<strong>der</strong>s günstige Produktion o<strong>der</strong><br />

Einkauf, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Festbetragskalkulation zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Berechnung noch nach unten abweicht).<br />

Einen durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss entsprechen<strong>der</strong><br />

Vereinbarungen wird mit <strong>der</strong> Regelung in § 127 Abs.2 SGB V<br />

den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen nicht eröffnet. Es ergibt<br />

sich lediglich ein Anreiz für Leistungserbringer über § 127<br />

Abs. 3 SGB V von Krankenkassen als preisgünstige Versorgungsmöglichkeit<br />

benannt zu werden, was durchaus ein umsatzsteigerndes<br />

Moment beinhaltet, 591 jedoch nicht das Wahlrecht<br />

<strong>der</strong> Versicherten unter allen zugelassenen Leistungserbringern<br />

beschneiden darf. 592<br />

Bestehen keine Festbeträge, schließen die Krankenkassenverbände<br />

Höchstpreisvereinbarungen über Rahmenverträge o<strong>der</strong><br />

Einzelverträge mit Leistungserbringern. Für die Jahre 1993 bis<br />

1995 galt eine Verän<strong>der</strong>ungssperre unter Bezugnahme auf die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen gemäß §§ 270, 270 a SGB V a.F.<br />

zur Ausgabenbegrenzung. Danach wurden Preisanpassungen<br />

durch die Vorgaben des § 71 SGB V begrenzt.<br />

dd) Fehlende Vergütungsvereinbarungen<br />

Kommen Vereinbarungen nicht zustande, wird eine Nichtregelung<br />

<strong>der</strong> Leistungsmodalitäten vom Gesetzgeber in Kauf genommen.<br />

593 Es ist keine Zwangsschlichtung durch Schiedsstel-<br />

591 Im Einzelnen siehe unten VII. 3.<br />

592 Siehe oben III.5.<br />

593 A.A. LSG NRW, das eine Preisvereinbarung als zwingende Voraussetzung für die Zulassung gemäß<br />

§ 126 SGB V angesehen hat (Urteil vom 20.07.1995, Az.: L 16 KR 136/94), da diese Verknüpfung<br />

die zu erwartenden Meinungsverschiedenheiten ausschließe. Folge <strong>der</strong> systematischen Tren-

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