Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 255<br />
rechtliche Rechtsbeziehung zu den Leistungserbringern „bei Erfüllung des<br />
Versorgungsauftrages“ auch auf betroffene Dritte Auswirkungen hat. 780 Nur<br />
unter Hinzufügung dieser Prämisse hatte <strong>der</strong> Gesetzgeber eine Regelungskompetenz<br />
zur Anwendbarkeit von Rechtsnormen gegenüber den als Teil <strong>der</strong><br />
mittelbaren Staatsverwaltung angesprochenen Krankenkassen. Die Erfüllung<br />
des Versorgungsauftrages beinhaltet dabei ein subjektives Element, das von<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgabenerfüllung ausgeht.<br />
Voraussetzung für die Anwendbarkeit <strong>der</strong> UWG-Vorschriften auf Kassen ist<br />
daher gr<strong>und</strong>sätzlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Davon ist<br />
dann auszugehen, wenn das von einer Wettbewerbsabsicht getragene Verhalten<br />
geeignet ist, den eigenen o<strong>der</strong> fremden Wettbewerb zum Nachteil eines<br />
an<strong>der</strong>en zu beeinflussen. Ein Verhalten muss also sowohl objektiv geeignet<br />
sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, als auch eine Wettbewerbsabsicht<br />
mitumfassen. 781 Zu beachten ist dabei, dass nach <strong>der</strong> Rechtsprechung einer<br />
objektiv den fremden Wettbewerb för<strong>der</strong>nden Handlung nicht Wettbewerbsabsicht<br />
unterstellt werden kann, wenn <strong>der</strong> Handelnde kein Wettbewerber, son<strong>der</strong>n<br />
Dritter ist; 782 <strong>und</strong> darüber hinaus, wenn es sich bei dem Dritten um die<br />
öffentliche Hand handelt, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ausdrücklich<br />
festzustellen ist. 783 Zwar ist <strong>im</strong> UWG bei hoheitlichem Handeln bzw. bei <strong>der</strong><br />
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine Anwendbarkeit <strong>der</strong> Normen des<br />
UWG nicht von vornherein ausgeschlossen; ist die Wettbewerbswirkung aber<br />
nur notwendige Begleiterscheinung bei <strong>der</strong> Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe,<br />
so kann dies nicht ausreichen, um das Wettbewerbsverhalten als von einer<br />
subjektiven Wettbewerbsabsicht getragen zu qualifizieren. 784 Zwar muss<br />
<strong>im</strong> allgemeinen keine För<strong>der</strong>ungsabsicht <strong>im</strong> engeren Sinne vorliegen, 785 aber<br />
bei <strong>der</strong> Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist entsprechend <strong>der</strong> obigen Prüfung<br />
Handeln <strong>der</strong> Krankenkasse als mittelbare Staatsverwaltung eine Doppelnatur <strong>der</strong> Handlungen ausschließe<br />
<strong>und</strong> somit das Handeln generell nur einem öffentlich-rechtlichen Reg<strong>im</strong>e unterworfen sei.<br />
780<br />
Vgl. BT-Drucksache 14/1245, Seite 67.<br />
781<br />
Baumbach/Hefermehl, Einleitung UWG, Randnr. 232 ff.<br />
782<br />
BGH GR 1982, Seite 234.<br />
783<br />
BGH NJW 1993, Seite 2680 ff.<br />
784<br />
BGH GR 1988, Seite 38 ff.<br />
785<br />
BGH GR 1988, Seite 832, 834; BGH GR 1990, Seite 373 f; BGH GR 1991, Seite 769 f