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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 255<br />

rechtliche Rechtsbeziehung zu den Leistungserbringern „bei Erfüllung des<br />

Versorgungsauftrages“ auch auf betroffene Dritte Auswirkungen hat. 780 Nur<br />

unter Hinzufügung dieser Prämisse hatte <strong>der</strong> Gesetzgeber eine Regelungskompetenz<br />

zur Anwendbarkeit von Rechtsnormen gegenüber den als Teil <strong>der</strong><br />

mittelbaren Staatsverwaltung angesprochenen Krankenkassen. Die Erfüllung<br />

des Versorgungsauftrages beinhaltet dabei ein subjektives Element, das von<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgabenerfüllung ausgeht.<br />

Voraussetzung für die Anwendbarkeit <strong>der</strong> UWG-Vorschriften auf Kassen ist<br />

daher gr<strong>und</strong>sätzlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Davon ist<br />

dann auszugehen, wenn das von einer Wettbewerbsabsicht getragene Verhalten<br />

geeignet ist, den eigenen o<strong>der</strong> fremden Wettbewerb zum Nachteil eines<br />

an<strong>der</strong>en zu beeinflussen. Ein Verhalten muss also sowohl objektiv geeignet<br />

sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, als auch eine Wettbewerbsabsicht<br />

mitumfassen. 781 Zu beachten ist dabei, dass nach <strong>der</strong> Rechtsprechung einer<br />

objektiv den fremden Wettbewerb för<strong>der</strong>nden Handlung nicht Wettbewerbsabsicht<br />

unterstellt werden kann, wenn <strong>der</strong> Handelnde kein Wettbewerber, son<strong>der</strong>n<br />

Dritter ist; 782 <strong>und</strong> darüber hinaus, wenn es sich bei dem Dritten um die<br />

öffentliche Hand handelt, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ausdrücklich<br />

festzustellen ist. 783 Zwar ist <strong>im</strong> UWG bei hoheitlichem Handeln bzw. bei <strong>der</strong><br />

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine Anwendbarkeit <strong>der</strong> Normen des<br />

UWG nicht von vornherein ausgeschlossen; ist die Wettbewerbswirkung aber<br />

nur notwendige Begleiterscheinung bei <strong>der</strong> Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe,<br />

so kann dies nicht ausreichen, um das Wettbewerbsverhalten als von einer<br />

subjektiven Wettbewerbsabsicht getragen zu qualifizieren. 784 Zwar muss<br />

<strong>im</strong> allgemeinen keine För<strong>der</strong>ungsabsicht <strong>im</strong> engeren Sinne vorliegen, 785 aber<br />

bei <strong>der</strong> Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist entsprechend <strong>der</strong> obigen Prüfung<br />

Handeln <strong>der</strong> Krankenkasse als mittelbare Staatsverwaltung eine Doppelnatur <strong>der</strong> Handlungen ausschließe<br />

<strong>und</strong> somit das Handeln generell nur einem öffentlich-rechtlichen Reg<strong>im</strong>e unterworfen sei.<br />

780<br />

Vgl. BT-Drucksache 14/1245, Seite 67.<br />

781<br />

Baumbach/Hefermehl, Einleitung UWG, Randnr. 232 ff.<br />

782<br />

BGH GR 1982, Seite 234.<br />

783<br />

BGH NJW 1993, Seite 2680 ff.<br />

784<br />

BGH GR 1988, Seite 38 ff.<br />

785<br />

BGH GR 1988, Seite 832, 834; BGH GR 1990, Seite 373 f; BGH GR 1991, Seite 769 f

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