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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 275<br />

qualifiziert wird. Eine Gr<strong>und</strong>rechtsbetroffenheit i.S.d. Art. 12 GG<br />

erfor<strong>der</strong>t keine unmittelbare Betroffenheit. 856 Dieses Gr<strong>und</strong>recht<br />

ist in seinem Schutzbereich bereits dann tangiert, wenn eine<br />

Norm lediglich die Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Berufstätigkeit verän<strong>der</strong>t.<br />

857 Insoweit genügt bereits ein erheblicher Umsatzrückgang<br />

bei den Leistungserbringern. 858<br />

Diese Gr<strong>und</strong>rechtsbetroffenheit rechtfertigt ein Rechtschutzbedürfnis<br />

für die betroffenen Leistungserbringer, wenn <strong>der</strong> Gemeinsame<br />

B<strong>und</strong>esausschuss o<strong>der</strong> die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankeno<strong>der</strong><br />

Pflegekassen normativ gehandelt haben. 859 Die Überprüfbarkeit<br />

dieser Entscheidungen muss zwar einen normativen<br />

Gestaltungs- <strong>und</strong> Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative<br />

zu den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen) berücksichtigen,<br />

860 eine Grenze ergibt sich jedoch zum einen aus <strong>der</strong> Einhaltung<br />

eines rechtstaatlichen Verfahrens unter Ausschluss<br />

sachfrem<strong>der</strong> Erwägungen sowie den Vorgaben <strong>der</strong> ermächtigenden<br />

Norm, zum an<strong>der</strong>en aber auch aus einer inhaltlichen Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Regelung an den Anfor<strong>der</strong>ungen, die Art. 12 GG an<br />

Regelungen zur Berufsausübung stellt. Dabei ist den Beson<strong>der</strong>heiten<br />

einer erweiterten, untergesetzlichen Normgebung in<br />

SGB V <strong>und</strong> SGB XI Rechnung zu tragen. Diese Rechtschutzmöglichkeit<br />

<strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Feststellungsklage (normerzwingend <strong>im</strong><br />

Wege <strong>der</strong> Leistungsklage) könnte de lege ferenda <strong>im</strong> SGG auch<br />

856<br />

Vgl Sodan, SGb 1992, Seite 201 ff. <strong>und</strong> BVerfG aaO (Fußnote 853), wo die Rechtsprechung des<br />

BSG zur Reflexwirkung <strong>im</strong> Vertragsarztrecht kritisiert wird.<br />

857<br />

Objektiv berufsregelnde Tendenz: BVerfG E 95, Seite 267 ff, 302; BVerfG NJW 1999, Seite 3404.<br />

858<br />

BVerfG NJW 1992, Seite 735 f.<br />

859<br />

Das BSG rechtfertigt das gesteigerte Rechtsschutzbedürfnis <strong>der</strong> Leistungserbringer zudem mit <strong>der</strong><br />

Neufassung des § 69 Satz 4 SGB V <strong>und</strong> des § 51 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 87, 96 GWB durch das GKV-<br />

Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz 2000. Mit <strong>der</strong> umfassenden Zuweisung an die Gerichte <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />

erhalte die Drittbetroffenheit von Leistungserbringern einen an<strong>der</strong>en Stellenwert, da nunmehr<br />

das Verhalten von Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen ggf. auf die materielle Kartellrechtswidrigkeit hin zu<br />

überprüfen sei. Beeinträchtigungen faktischer Art über das konkret betroffene Rechtsverhältnis hinaus<br />

seien daher zu berücksichtigen (BSG NZS 2001, Seite 592 f.).<br />

860<br />

Vgl. oben II.3.e) aa) zu den Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses.

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