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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 129<br />

pie, Logopädie) abzurechen (§ 124 Abs. 5 Satz 2 SGB V). 353 Als hoheitliche<br />

Statusentscheidung ist mit <strong>der</strong> Zulassung aber keine Entscheidung<br />

dazu verb<strong>und</strong>en, unter welchen weiteren Voraussetzungen diese<br />

Leistungen zu Lasten <strong>der</strong> Krankenkassen erbracht <strong>und</strong> abgerechnet<br />

werden können. Die Modalitäten <strong>und</strong> Bedingungen <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

werden auf vertraglicher Ebene festgelegt. 354<br />

§ 124 Abs. 2 SGB V regelt die Voraussetzungen unter denen eine Zulassung<br />

erfolgen kann. Dabei wird <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> zulassungsfähigen<br />

Personen auf diejenigen beschränkt, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ziff. 1<br />

bis 3 erfüllen. Mit <strong>der</strong> Formulierung „zuzulassen ist“ hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung<br />

normiert, wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden. 355 D.h., die Verbände<br />

<strong>der</strong> Kassen, die gemäß § 124 Abs. 5 SGB V für die Zulassung<br />

zuständig sind, können gr<strong>und</strong>sätzlich keine weiteren Gesichtspunkte als<br />

die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien <strong>im</strong> <strong>Zulassungs</strong>verfahren<br />

berücksichtigen. Deshalb scheidet als Steuerungselement <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine Bedarfsprüfung <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Zulassungs</strong>verfahrens<br />

aus. Problematisch ist aber z.B. <strong>der</strong> Gesichtspunkt <strong>der</strong> „Zuverlässigkeit“<br />

eines Leistungserbringers, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Praxis eine durchaus<br />

wesentliche Rolle spielen kann. 356<br />

Eine Zulassung ist von den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen dann<br />

zu erteilen, wenn folgende <strong>im</strong> Einzelnen näher darzustellenden Voraussetzungen<br />

be<strong>im</strong> Antragsteller vorliegen:<br />

353 Wird ein Leistungserbringer ohne Zulassung tätig, kann er mit den Krankenkassen we<strong>der</strong> aus Vertrag,<br />

noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, noch aus ungerechtfertiger Bereicherung eine Vergütung<br />

verlangen (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.1992, Az.: L 4 KR 69/90; veröffentlicht in Breithaupt<br />

1993, Seite 353 ff.); die Zulassung wirkt nicht auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragsstellung zurück, so<br />

dass bei Geschäftsaufnahme vor Zustellung <strong>der</strong> Entscheidung keine Leistungen mit <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

abgerechnet werden können; zur Abrechnung bei Wegfall <strong>der</strong> Mitgliedschaft des Versicherten:<br />

BSG vom 17.04.1996, NZS 1997, Seite 76 ff.<br />

354 Vgl. unten V.<br />

355 Dies kann auch einen Schadensersatzanspruch des Antragstellers aus Amtspflichtsverletzung<br />

(§ 839 BGB, Art. 34 GG) bedingen, wenn ein Antrag unberechtigt abgelehnt wird (OLG Saarbrücken,<br />

VersR 2000, Seite 1237).<br />

356 Siehe unten e) cc).

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