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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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ee) Verhältnis zum Rehabilitationsrecht nach dem SGB IX<br />

Seite 31<br />

Am 01.07.2001 trat das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)<br />

in Kraft. 92 Es enthält spezifische, auch leistungsrechtliche Regelungen<br />

<strong>und</strong> umklammert die einzelnen sozialrechtlichen Gebiete<br />

mit dem dortigen Leistungsrecht. Aufgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ist die medizinische Rehabilitation, also die<br />

weitgehende Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Organfunktion<br />

einschließlich <strong>der</strong> Sicherung des Behandlungserfolges,<br />

um ein selbständiges Leben führen <strong>und</strong> die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Alltags meistern zu können - nicht eine darüber hinausgehende<br />

berufliche o<strong>der</strong> soziale Rehabilitation (§ 26 SGB IX).<br />

Nach § 26 Abs. 2 SGB IX gehören zu den Leistungen <strong>der</strong> medizinischen<br />

Rehabilitation behin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> von Behin<strong>der</strong>ung bedrohter<br />

Menschen (§ 2 SGB IX) <strong>Heil</strong>mittel (Nr. 4) <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

(Nr. 6). Letztere werden in § 31 SGB IX als Hilfen definiert, die<br />

von den Leistungsempfängern getragen, mitgeführt o<strong>der</strong> bei einem<br />

Wohnungswechsel mitgenommen werden können <strong>und</strong> <strong>im</strong><br />

Einzelfall erfor<strong>der</strong>lich sind, um einer drohenden Behin<strong>der</strong>ung<br />

vorzubeugen, den Erfolg einer <strong>Heil</strong>mittelbehandlung zu sichern<br />

o<strong>der</strong> eine Behin<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Befriedigung von Gr<strong>und</strong>bedürfnissen<br />

des täglichen Lebens anzugleichen, soweit sie nicht allgemeine<br />

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.<br />

Obwohl das SGB IX <strong>im</strong> Gegensatz zum Rehabilitationsangleichungsgesetz<br />

(RehaAnglG) sich nicht auf bloße Verweisungen<br />

auf die beson<strong>der</strong>en Vorschriften in den verschiedenen Leistungsbereichen<br />

beschränkt, son<strong>der</strong>n z.B. in § 31 SGB IX eine<br />

Regelung des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung enthält, wird<br />

92<br />

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen vom<br />

19.06.2001 (BGBl I, Seite 1046)

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