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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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dd) Festbeträge für Hilfsmittel<br />

Seite 61<br />

• Gemäß § 36 SGB V können für Hilfsmittel Festbeträge festgesetzt<br />

werden, die den Anspruch des Versicherten bzw. die<br />

Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkasse betragsmäßig begrenzen<br />

(§ 12 Abs. 2 SGB V) . Die ursprünglich vorhandene Intention<br />

des Gesetzgebers, auch für <strong>Heil</strong>mittel Festbeträge festzusetzen,<br />

wurde während des Gesetzgebungsverfahrens wie<strong>der</strong><br />

fallengelassen. 178 Das Verfahren zur Festsetzung <strong>der</strong> Festbeträge<br />

ist in zwei Schritte unterteilt: zunächst sind Festbetragsgruppen<br />

von den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich festzulegen; erst danach können<br />

in einem zweiten Schritt gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich für die<br />

best<strong>im</strong>mten <strong>und</strong> in Gruppen zusammengefassten Hilfsmittel<br />

Festbeträge festgesetzt werden. Beteiligt waren an letzterem<br />

Verfahren auf <strong>der</strong> einen Seite bis 31.12.2003 die Landesverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen.<br />

Seit 01.01.2004 obliegt auch die konkrete Festsetzung<br />

den Spitzenverbänden. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite sind die Verbände<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer <strong>und</strong> die Verbände <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten<br />

beteiligt, also eine übergeordnete Ebene <strong>der</strong> betroffenen<br />

Versicherten. 179 Im Gegensatz zu den vertraglichen<br />

Festlegungen <strong>der</strong> Höchstpreise kommt bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> Festbeträge den Krankenkassen eine ungleich stärkere<br />

Position zu. Die Verbände <strong>der</strong> Leistungserbringer bzw. <strong>der</strong><br />

Behin<strong>der</strong>ten haben sowohl bei <strong>der</strong> Gruppenbildung nach<br />

Abs. 1 wie bei <strong>der</strong> Festsetzung gemäß Abs. 2 lediglich ein<br />

Anhörungsrecht <strong>und</strong> <strong>im</strong> Gegensatz zur Festbetragsbildung<br />

178<br />

Ausschussbericht BT-Drucksache 11/3480 zu § 32, Seite 33, 52; BT-Drucksache 11/3320 Seite<br />

21; BR-Drucksache 200/88 Seite 18, 173.<br />

179<br />

Künftig in § 140f Abs. 4 SGB V n.F. geregelt: beratende Mitwirkung; wird ihrem schriftlichen Anliegen<br />

nicht gefolgt, sind auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

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