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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 152<br />

werden, wie die historisch gewachsene Gestaltungsfreiheit<br />

des Gesetzgebers für Regelungsmechanismen <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen.<br />

426 Von einer Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> Empfehlung<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände kann daher nicht ausgegangen<br />

werden.<br />

• Sind die Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich, sind sie bezogen auf die Zielrichtung<br />

(„einheitliche <strong>Zulassungs</strong>bedingungen“) für die zulassenden<br />

Kassenverbände gr<strong>und</strong>sätzlich verbindlich. 427 Fraglich ist jedoch<br />

weiter, inwiefern die Empfehlungen auch die Gerichte<br />

binden. Gr<strong>und</strong>sätzlich bestehen bei unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffen<br />

keine gerichtsfreien Beurteilungsspielräume, da <strong>im</strong><br />

Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG die Voraussetzungen belasten<strong>der</strong><br />

Maßnahmen zumindest ex post festzulegen sind. Nur in<br />

Ausnahmefällen wurde ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum<br />

anerkannt. 428 Diese Son<strong>der</strong>konstellationen sind auf die<br />

vorliegende <strong>Zulassungs</strong>entscheidung nicht anwendbar, so<br />

dass eine Rechtskontrolle für die in §§ 124 <strong>und</strong> 126 SGB V<br />

vorhandenen tatbestandlichen Spielräume <strong>und</strong> unbest<strong>im</strong>mten<br />

Rechtsbegriffe stattfinden muss. Haben die zulassenden<br />

Kassenverbände ihre Entscheidung auf die Empfehlungen<br />

gestützt, ist fraglich, ob es sich dabei um bloßes Verwaltungsbinnenrecht<br />

handelt, das von Gerichten völlig außer<br />

Acht gelassen werden kann. Von vornherein besteht ein kla-<br />

426 Vgl. oben Seite 57 zum Hilfsmittelverzeichnis.<br />

427 Die Verbindlichkeit bezieht sich auf den Normalfall. Lässt sich <strong>im</strong> Einzelfall eine Abweichung vom<br />

Normalfall rechtfertigen, entfällt die Verbindlichkeitswirkung.<br />

428 Z.B., wenn mit einer Entscheidung Prognosen <strong>und</strong> Wertungen verb<strong>und</strong>en sind, welche je nach<br />

subjektivem Erfahrungshorizont, Vorverständnis <strong>und</strong> politisch-weltanschaulichen Verankerungen unterschiedlich<br />

ausfallen können, so dass eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten<br />

vorhanden ist, die sämtliche vertretbar sind <strong>und</strong> daher von den mehreren rechtmäßigen Entscheidungen<br />

nicht eine letztverantwortlich vom Gericht ausgewählt werden muss (BVerwG E 39, Seite 197 ff.,<br />

205). Dies ist anerkannt für Entscheidungen beson<strong>der</strong>er Gremien mit Fachk<strong>und</strong>e bzw. wenn höchstpersönliche<br />

Eindrücke maßgeblich sind (BVerwG E 24, Seite 64 f; E 26, Seite 74 f.), wenn in den Gremien<br />

<strong>der</strong> Selbstverwaltungsgedanke repräsentiert wird (BVerwG E 39, Seite 204 ff.) o<strong>der</strong> eine<br />

Tatbestandswirkung über an<strong>der</strong>e Instanzen eintritt (BVerwG E 26, Seite 75 ff.) – siehe auch Fußnote<br />

373.

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