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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 214<br />

den Übergangszeitraum nachträglich erfolgen kann. 617 Dies ist für beide Seiten<br />

sachgerecht, da damit ein Auflaufen hoher For<strong>der</strong>ungen vermieden werden<br />

kann. Besteht seitens des Leistungserbringers nach Vertragskündigung<br />

we<strong>der</strong> eine Bereitschaft zu Vertragsverhandlungen noch zur Behandlung/Versorgung<br />

<strong>der</strong> Versicherten, ist konsequenterweise ein Verzicht auf die<br />

Zulassung auszusprechen.<br />

Soll eine Vertragsbeziehung seitens <strong>der</strong> Kassen vollständig aufgelöst werden,<br />

z.B. bei an<strong>der</strong>weitiger Sicherstellung <strong>der</strong> Leistungsansprüche <strong>der</strong> Versicherten,<br />

tragen die zu vereinbarenden langen Kündigungsfristen dem Vertrauensschutzgesichtspunkt<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer auf Fortgeltung des Rahmenvertrages<br />

auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Art. 2, 12 <strong>und</strong> 14 GG ausreichend Rechnung.<br />

7. Zusammenfassung<br />

Die vertragliche Ausgestaltung des Leistungserbringerrechts <strong>im</strong> SGB V erfolgt<br />

durch als koordinationsrechtlich zu qualifizierende, öffentlich-rechtliche Verträge,<br />

die insbeson<strong>der</strong>e auf Landesebene, nach allgemeinen Vorgaben <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene,<br />

den Rahmen für die Beziehung zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

<strong>im</strong> Einzelnen bezüglich Qualität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

festlegen. Die Verträge entfalten auf Kassenseite eine normative<br />

Wirkung. Der Vorrang des Gesetzes schränkt den Gestaltungsspielraum<br />

<strong>und</strong> damit die Vertragsfreiheit für Krankenkassen ein. Die vertragliche<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Leistungserbringung beinhaltet eine Einbe-<br />

617 Auch ist <strong>der</strong> bisherige Preis ein Merkmal zur Best<strong>im</strong>mung des üblichen Marktpreises (vgl. oben<br />

unter 4.c) cc); dies kann jedoch nicht bedeuten, dass Leistungserbringer nach ausgelaufener Vergütungsvereinbarung<br />

zu den bisherigen Bedingungen weiterarbeiten müssen (BSG, aaO – Fußnote<br />

616); da eine solche Nachwirkung quasi zu einer Unkündbarkeit von Verträgen führen würde. Eine<br />

Nachwirkung des Vertrags analog § 4 Abs. 5 TVG wurde bislang nicht diskutiert. Nach dieser Vorschrift<br />

entfällt in <strong>der</strong> Nachwirkungsphase eines Tarifvertrages die zwingende Wirkung des Vertrags.<br />

Übertragen auf den Vertragsbereich bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln hätte dies zur Folge, dass z.B. mit einzelnen<br />

Anbietern abweichend von einer Landespreisvereinbarung niedrigere Preise vereinbart werden<br />

könnten - damit würde auch dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 SGB Rechnung getragen.<br />

Die Verpflichtung zur Neutralität <strong>und</strong> Zurückhaltung verbietet den zugelassenen Leistungserbringern<br />

eine Privatabrechnung nach dem Kostendeckungsprinzip, wenn damit die Grenze <strong>der</strong> Üblichkeit<br />

überschritten wird (siehe oben 5.c) dd) – a.A. Plagemann/Seifert (aaO – Fußnote 599), Seite 359:<br />

wirtschaftliche Gegenmacht durch Selbsthilfe <strong>und</strong> Boykott zum chancengleichen Aushandeln bei fehlendem<br />

Schlichtungsverfahren.

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