10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III. Die Leistungserbringung<br />

1. Die Ausgangslage<br />

Seite 101<br />

Es wurde <strong>im</strong> Teil II dargestellt, dass sich die Rechtslage zwischen Versicherten,<br />

Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringern am Versicherungsfall <strong>und</strong> an den<br />

daran anknüpfenden - vom Wirtschaftlichkeitsprinzip geprägten - Leistungsansprüchen<br />

orientiert. Das Leistungserbringerrecht ist in seiner Existenz durch<br />

diese Gr<strong>und</strong>prinzipien bedingt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Leistungsanspruch löst die in den Bahnen<br />

des Leistungserbringerrechts ablaufende Leistungserbringung aus. Mit<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung erfüllt <strong>der</strong> Leistungserbringer sowohl die Leistungsverpflichtung<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse, wie auch seine eigene zur Behandlung. Es<br />

liegt damit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Leistungsrecht <strong>und</strong><br />

Leistungserbringerrecht vor. 292 Da auch die Leistungserbringung selbst dem<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 12 Abs.1 <strong>und</strong> § 70 Abs. 1 SGB V bzw. § 4<br />

Abs. 3 <strong>und</strong> § 29 SGB XI unterliegt, kann es keine unterschiedlichen Leistungsstandards<br />

bei<strong>der</strong> Rechtsgebiete geben, wie dies bei einer Über- <strong>und</strong> Unterordnung<br />

<strong>der</strong> Fall sein könnte. Da sich <strong>der</strong> Gesetzgeber bezüglich Art <strong>und</strong> Umfang<br />

<strong>der</strong> Leistung mehrfach auch an die Leistungserbringer selbst wendet,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> SGB XI, wo die vertragsärztliche Verantwortung fehlt, ist das<br />

Leistungserbringerrecht ein zwar gr<strong>und</strong>sätzlich vom Leistungsrecht unabhängiges<br />

Rechtsgebiet, jedoch einer (bezogen auf den Leistungsanspruch des<br />

Versicherten) Wechselwirkung zum Leistungsrecht unterworfen. Systematisch<br />

ergibt sich dies insbeson<strong>der</strong>e aus dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2<br />

SGB V). Danach kann <strong>der</strong> Versicherte seinen Leistungsanspruch nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> Vorgaben des Leistungserbringerrechts verwirklichen, denn er ist <strong>im</strong><br />

Regelfall auf die zugelassenen Leistungserbringer beschränkt (§§ 15 Abs. 1,<br />

76 Abs.1 SGB V), die ihrerseits wie<strong>der</strong>um <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht an<br />

die gesetzlichen Vorgaben des 4. Kapitels <strong>und</strong> damit an das dort normierte<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzip geb<strong>und</strong>en sind. Der sich aus dem 3. Kapitel erge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!