Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 227<br />
heiten <strong>und</strong> die Umsetzung dieser Freiheitsrechte für Versicherte folgerichtig<br />
<strong>und</strong> muss auch in vom Sachleistungsprinzip geprägten Sozialversicherungssystemen<br />
– insbeson<strong>der</strong>e auch bei <strong>der</strong> ambulanten Versorgung<br />
mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln umgesetzt werden. 671<br />
Mit Wirkung ab 01.01.2004 wurde §13 SGB V erweitert 672 <strong>und</strong> § 18<br />
SGB V auf die Kostenübernahme außerhalb des EWR-Auslands beschränkt.<br />
Versicherte können daher jetzt Leistungsansprüche bei vorübergehendem<br />
Aufenthalt <strong>im</strong> EU-Ausland wahlweise auf Basis von zwei<br />
verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen geltend machen. Zum einen kommen<br />
Ansprüche entsprechend den bisherigen Regelungen des überstaatlichen<br />
Rechts <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit<br />
Nr. 1408/71 <strong>und</strong> Nr. 574/72 bei gezielt gesuchter Auslandsbehandlung<br />
mit vorheriger Genehmigung o<strong>der</strong> bei sonstigen Auslandsbehand-<br />
Vorlagefalls bemängelt wird, da <strong>der</strong> behandelnde Arzt <strong>im</strong> Vornahmestaat nicht zur vertragsärztlichen<br />
Behandlung zugelassen war (Anmerkung Eichenhofer in SGb 2003, Seite 163 ff.); dieser Beschluss<br />
wurden durch weiteren Beschluss des BSG vom 18.05.2004 aufgehoben <strong>und</strong> damit die Vorlage an<br />
den EuGH zurückgezogen.<br />
671 Fuchs (Seite 347) for<strong>der</strong>t insofern eine gesetzgeberische Intervention auf europäischer Ebene (VO<br />
(EWG) Nr. 1408/71) unter Schaffung eines funktionsfähigen Leistungserbringerrechts für Auslandsbehandlungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e für Grenzgänger, flankiert durch Kooperationen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger,<br />
die grenzüberschreitende Leistungserbringungen vertraglich regeln (z.B. Kooperationsvereinbarung<br />
<strong>der</strong> BKK´s mit <strong>der</strong> belgischen Krankenkasse „mutualites socialistes“-dfg vom<br />
03.04.2003, Seite 2).<br />
672 Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V n.F. können Versicherte Leistungserbringer in an<strong>der</strong>en EU-<br />
Staaten <strong>und</strong> Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong><br />
Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber auf die EuGH-<br />
Entscheidung in <strong>der</strong> Rechtssache Müller-Fauré/van Riet vom 13.05.2003 reagiert, die klargestellt hat,<br />
dass ein inländisches Sachleistungsprinzip den Kostenerstattungsanspruch für <strong>im</strong> Ausland in Anspruch<br />
genommene Leistungen nicht hin<strong>der</strong>t (Fußnote 659). Dabei dürfen nur solche Leistungserbringer<br />
<strong>im</strong> Ausland in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft sind o<strong>der</strong> die <strong>im</strong><br />
jeweiligen nationalen Krankenversicherungssystem des Aufenthaltsstaates zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten<br />
berechtigt sind. Der Ersattungsanspruch wird regelmäßig begrenzt auf die Vergütungshöhe,<br />
die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung auch <strong>im</strong> Inland zu tragen hätte. Abzusetzen<br />
sind Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten <strong>und</strong> fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />
sowie die in Deutschland bestehenden Zuzahlungsverpflichtungen. Ist eine dem anerkannten<br />
Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur <strong>im</strong> EU/EWR-<br />
Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Behandlung auch ganz übernehmen.<br />
§ 13 Abs. 5 SGB V n.F. basiert auf den EuGH-Entscheidungen Smits/Perbooms <strong>und</strong><br />
Vanbraekel (Fußnoten 650, 653) <strong>und</strong> bindet abweichend von den Regelungen in Abs. 4 die<br />
Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V <strong>im</strong> EU/EWR-Ausland an die<br />
vorherige Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Krankenkasse. Dabei darf die Zust<strong>im</strong>mung nur versagt<br />
werden, wenn die gleiche o<strong>der</strong> eine für den Versicherte ebenso wirksame, dem allgemein<br />
anerkannten Stand <strong>der</strong> mediznischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit<br />
rechtzeitig bei einem Vertragspartner <strong>der</strong> Krankenkasse <strong>im</strong> Inland erlangt werden kann. Dies<br />
entspricht einem Vorrrang zugunsten vertraglich an die Krankenkasse geb<strong>und</strong>ener inländischer