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Planung Vernetzter Biotopsysteme Bereich Landkreis Südwestpfalz ...

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2) Entwicklung von Stütz- und Trockenmauern.<br />

Zweibrücker Hügelland 179<br />

➔ Im Zuge von Entwicklungsmaßnahmen u. a. für Obstwiesen ließen sich vorhandene Mauern<br />

restaurieren und sowohl in ihrer hangsichernden Funktion als auch in ihrer Verbundfunktion<br />

zwischen verschiedenen Lebensräumen wiederentwickeln. Voraussetzung zum Ergreifen solcher<br />

kleinräumigen Maßnahmen ist jedoch eine Kartierung der Mauerbiotope.<br />

Höhlen und Stollen<br />

Natürliche Höhlen fehlen in der <strong>Planung</strong>seinheit weitgehend oder sind eher kleinflächig als Felsspalten<br />

an den Standsteinfelsen ausgebildet, die von Fledermäusen besiedelt sind (SANDER, mdl. Mitt.).<br />

Im <strong>Landkreis</strong> existieren zahllose ehemalige Westwall-Bunker, von denen viele in den vergangenen<br />

Jahrzehnten zerstört wurden und immer noch zerstört werden (SUTTERICH, HELL mdl. Mitt.). Jedoch<br />

existieren immer noch Bunker und Stollen, denen u. a. als Lebensraum der Fledermäuse (und Amphibien,<br />

SUTTERICH mdl. Mitt.) eine zentrale Bedeutung zukommt.<br />

Die <strong>Planung</strong> <strong>Vernetzter</strong> <strong>Biotopsysteme</strong> übernimmt nachrichtlich aus den Topographischen Karten alle<br />

Bunkerstandorte. Jedoch ist es nicht möglich, die ökologische Bedeutung jedes einzelnen Bunkers zu<br />

begründen oder nachzuweisen. In Absprache mit den LfUG ist deshalb ein Erfassungsprogramm für<br />

Lebewesen der Bunker und Stollen zu initiieren, um die konkrete Bedeutung von Bunkern für den Artenund<br />

Biotopschutz zu verifizieren 435 .<br />

Ziele der <strong>Planung</strong>:<br />

1) Sicherung von Höhlen und Stollen (vgl. Kap. E.2.7.1).<br />

� Sicherung eines Biotoptyps mit hoher Bedeutung für den Artenschutz.<br />

435 Vom Leiter des Forstamtes Dahn, Herrn Bark, wurde darauf hingewiesen, daß die Sicherung der Bunker und Stollen in<br />

Absprache mit dem AK Fledermausschutz erfolgt, soweit die Forstämter für die Gefahrenabwehr rechtlich zuständig sind.

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