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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

Gr<strong>und</strong>lage all dieser gesetzlichen <strong>und</strong> administrativen Steuerungsmaßnahmen unter<br />

der Geltung des Ausländergesetzes 1965 waren „ausländerpolitische Leitlinien“, die<br />

mehr oder weniger unverändert von allen B<strong>und</strong>esregierungen vertreten <strong>und</strong> von den<br />

B<strong>und</strong>esländern mitgetragen wurden. Sie lassen sich in drei Gr<strong>und</strong>sätzen zusammenfassen:<br />

Begrenzung des Zuzugs, Verfestigung des bestehenden Aufenthalts <strong>und</strong><br />

anhaltende Ermöglichung des Zuzugs von Deutschen. Die hohe Flexibilität <strong>und</strong> das<br />

große Maß an politischer Einwirkung kamen darin zum Ausdruck, dass diese politische<br />

Zielsetzung im Wesentlichen von der Ausländer- <strong>und</strong> der Arbeitsverwaltung mit<br />

Hilfe von auch kurzfristig veränderten Verwaltungsvorschriften umgesetzt wurde.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich änderte sich hieran auch mit dem Erlass des Ausländergesetzes von<br />

1990 nichts. Allerdings wurden mit diesem Gesetz die aufgezeigten gegenläufigen<br />

Entwicklungen – Begrenzung mit zahlreichen Ausnahmen <strong>und</strong> längere Verweildauer<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik – verstärkt. Der Gesetzgeber bekräftigte den Anwerbestopp<br />

<strong>und</strong> ließ dem Verordnungsgeber (in der Anwerbestoppausnahmeverordnung, ASAV,<br />

<strong>und</strong> der Arbeitsaufenthalteverordnung, AAV) weite Spielräume bei der Festlegung<br />

von Ausnahmen in Fortführung des früheren „Ausnahmekatalogs“. Von diesem<br />

Steuerungsmittel im Bereich der Erwerbszuwanderung wurde in den vergangenen<br />

Jahren wiederholt Gebrauch gemacht, z.B. durch Änderungen bei der Saisonarbeit,<br />

dem grenzüberschreitenden Güterverkehr oder den Berufssportlern. Hierin erschöpfte<br />

sich das vor der Wiedervereinigung konzipierte <strong>und</strong> danach realisierte Ausländergesetz<br />

1990 indes nicht. Es trug vielmehr der in Jahrzehnten entwickelten <strong>und</strong><br />

gewachsenen Einwanderungssituation Rechnung, indem es erstmals zuverlässige<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für einen abgesicherten Daueraufenthalt schuf. Die Ermessensspielräume<br />

der Verwaltung wurden durch konkrete Tatbestandsvoraussetzungen eingeengt<br />

<strong>und</strong> Rechtsansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsrechte eingeführt. Der<br />

Gesetzgeber schuf zudem Einbürgerungsansprüche <strong>und</strong> erkannte die Belange dauerhaft<br />

zugewanderter Ausländer damit stärker an als etwa im Staatsangehörigkeitsrecht,<br />

in dem staatliche Interessen uneingeschränkten Vorrang haben.<br />

Die in den zurückliegenden fünf Jahrzehnten zu beobachtende Unschlüssigkeit in der<br />

Ausländerpolitik in Form von Öffnung <strong>und</strong> Begrenzung, kurzfristiger Regulierung<br />

<strong>und</strong> langfristiger Verfestigung, unterschiedlichen Zielen <strong>und</strong> Mitteln sowie begrenzten<br />

Erfolgen, zahlreichen Fehlentwicklungen <strong>und</strong> unerwünschten Nebeneffekten soll<br />

nachfolgend im Einzelnen beschrieben werden.<br />

Direkte <strong>und</strong> indirekte Steuerung<br />

Wie die Übersicht in Tab. 5.1 beispielhaft belegt, wurden bislang vielfältige Instrumente<br />

zur Steuerung von Zuwanderung eingesetzt, zum Teil mit direkten, zum Teil<br />

mit indirekten Wirkungen. Gesteuert wurde auch dort, wo eine Steuerung vermeintlich<br />

nur schwer oder aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich war. Diese Maßnahmen<br />

haben zwar die beabsichtigten Wirkungen – die Begrenzung des Zuzugs nach<br />

Deutschland – zumindest faktisch nicht völlig verfehlt, lassen aber kein schlüssiges<br />

Konzept erkennen. Zudem wurden sie teilweise mehrfach kurzfristig geändert <strong>und</strong><br />

nicht allgemein auf ihre fortdauernde Rechtfertigung <strong>und</strong> Wirksamkeit überprüft.<br />

Die nachfolgenden Beispiele direkter <strong>und</strong> indirekter Steuerung sind danach unterschieden,<br />

ob die jeweilige Maßnahme Einreise oder Aufenthalt unmittelbar reguliert<br />

oder nur mittelbar dadurch steuert, indem auf Verhalten <strong>und</strong> Absichten des Auslän-<br />

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