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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

kein Asyl erhielten – mit der Begründung, dass der algerische Staat trotz unzähliger<br />

Übergriffe <strong>und</strong> Morde gr<strong>und</strong>sätzlich schutzbereit <strong>und</strong> schutzfähig sei. In den<br />

genannten Fällen nutzte auch ein lückenloses <strong>und</strong> überzeugendes Vortragen der<br />

Gefährdungen nichts; die Asylanträge wurden abgelehnt.<br />

Steuerung durch Absenkung der Sozialleistungen<br />

1993 wurde nach zahlreichen vorangegangenen kleineren Verschärfungen die<br />

gr<strong>und</strong>legende Neustrukturierung der Sozialhilfe für Ausländer beschlossen <strong>und</strong><br />

dazu das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verabschiedet.<br />

Begründet wurden diese Bestimmungen, wie alle Beschränkungen zuvor, mit dem<br />

Kampf gegen den angeblichen „Asylmissbrauch“ durch die Minderung von<br />

„Zuwanderungsanreizen“. Asylsuchende sollten abgeschreckt werden, nach<br />

Deutschland zu kommen: Statt der Sozialhilfe in Form von Geldleistungen wurde<br />

das „Sachleistungsprinzip“ eingeführt, dem ein um 20 bis 25 Prozent gekürzter<br />

Sozialhilfesatz zu Gr<strong>und</strong>e liegt. Flüchtlinge <strong>und</strong> Asylsuchende erhalten seither<br />

reduzierte Leistungen, vielfach auch nur Wertgutscheine, die sie in bestimmten<br />

Geschäften oder in speziell dafür eingerichteten Lebensmittellagern einlösen müssen.<br />

Solche Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Asylsuchende, Ausländer mit Duldung<br />

<strong>und</strong> sonstige Ausreisepflichtige, sowie seit 1997 auch Flüchtlinge, die nach<br />

§ 32/32a AuslG eine Aufenthaltsbefugnis wegen eines Krieges in ihrer Heimat besitzen.<br />

Die Leistungen sind 36 Monate lang im Vergleich zum B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz<br />

abgesenkt, anschließend wird die ungekürzte Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistung<br />

gezahlt. Bei selbst zu vertretenden Abschiebehindernissen werden allerdings<br />

auch nach den drei Jahren weiterhin nur abgesenkte (Sach-) Leistungen bewilligt.<br />

Bei einer Einreise, „um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen“ sowie bei „selbst<br />

zu vertretenden Abschiebehindernissen“ (z.B. Verweigerung von Angaben zur<br />

Identität) besteht seit 1998 nur noch ein Anspruch auf „unabweisbare Leistungen“.<br />

Im Gesetzestext selbst ist nicht näher präzisiert, was darunter zu verstehen ist. In<br />

der Begründung zur Gesetzesänderung jedoch heißt es, dass in der Regel das<br />

Taschengeld gestrichen werden soll, aber die übrigen Gr<strong>und</strong>leistungen als Sachleistungen<br />

in Gemeinschaftsunterkünften gewährt werden sollen.<br />

Das AsylbLG führt nach Einschätzung vieler Nichtregierungsorganisationen zu<br />

einer erheblichen Verschlechterung der ohnehin schwierigen Lebenssituation von<br />

Flüchtlingen <strong>und</strong> Asylsuchenden. Davon sind alle Flüchtlinge betroffen, die nicht<br />

oder noch nicht über einen anerkannten oder sicheren Status verfügen. Festgeschrieben<br />

im Gesetz wurde auch die Verpflichtung zu gemeinnützigen Arbeiten.<br />

Sie betrifft heute Flüchtlinge wie Nicht-Flüchtlinge. Nachteilig wirken sich insbesondere<br />

die massiven Einsparungen bei der Flüchtlingssozialarbeit aus. Eine Folge<br />

dieser Kürzungen ist die Verschlechterung der Beratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebote,<br />

obwohl im Gegenteil eine Ausweitung solcher Angebote notwendig wäre.<br />

Steuerungsmaßnahmen <strong>und</strong> Umverteilung auf europäischer Ebene<br />

In welchem Umfang sich die in Deutschland angewandten direkten <strong>und</strong> indirekten<br />

Maßnahmen auf die Zuwanderung von Asylbewerbern <strong>und</strong> Flüchtlingen auswirken,<br />

lässt sich nicht genau feststellen. Die Entscheidung für ein Zielland hängt aller<br />

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