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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

werden. Auch die Regelungen für den Kindernachzug zu Deutschen <strong>und</strong> Ausländern<br />

haben sich verbessert. Einen Anspruch auf Familiennachzug bis zu einem<br />

Alter von 18 Jahren erhalten nun auch Kinder von GFK-Flüchtlingen. Gleiches gilt<br />

für die Kinder anderer Ausländer, wenn sie bis zum Alter von 18 Jahren im Familienverband<br />

einreisen. Im Übrigen besteht ein Nachzugsanspruch weiterhin<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur bis zum einem Alter von 16 Jahren. Außerdem ist ein Rechtsanspruch<br />

jetzt auch für Jugendliche über 16 Jahre geschaffen, wenn diese die deutsche<br />

Sprache beherrschen oder gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer bisherigen Ausbildung <strong>und</strong> Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen<br />

können. Im Übrigen ist eine Ermessensentscheidung zur Vermeidung besonderer<br />

Härten möglich. Hierbei sind das Kindeswohl <strong>und</strong> die familiäre Situation zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der Arbeitsmarktzugang für nachziehende Ehegatten wird sich künftig gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach dem Arbeitsmarktstatus des bereits in Deutschland lebenden Ausländers<br />

richten. Familienangehörige von Ausländern mit gleichberechtigtem<br />

Arbeitsmarktzugang erhalten also ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang,<br />

Angehörige von Personen mit nachrangigem Zugang einen nachrangigen<br />

Zugang. Im Übrigen erhalten sie einen Arbeitsmarktzugang, wenn die eheliche<br />

Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig<br />

bestanden hat.<br />

Im Asyl- <strong>und</strong> Flüchtlingsrecht sind nach Auffassung des Zuwanderungsrates keine<br />

weiteren Eingriffe erforderlich, zumal zunächst die beiden EU-Richtlinien zu den<br />

Mindestnormen im Flüchtlingsrecht umgesetzt werden müssen <strong>und</strong> deren Auswirkungen<br />

sorgfältig beobachtet werden sollten.<br />

Für die Spätaussiedler wird die Bündelung der Zuständigkeiten für Aufnahmebescheid<br />

<strong>und</strong> Spätaussiedlerbescheinigung beim B<strong>und</strong>esverwaltungsamt dazu beitragen,<br />

die Verfahren zu vereinfachen <strong>und</strong> unterschiedliche Entscheidungen zu<br />

verhindern. Aufgr<strong>und</strong> der Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts erscheint es<br />

dem Zuwanderungsrat notwendig, von den nicht-deutschen Angehörigen eines<br />

Spätaussiedlers künftig Gr<strong>und</strong>kenntnisse der deutschen Sprache zu verlangen. Die<br />

mehrjährigen Wartezeiten zwischen Aufnahmebescheid <strong>und</strong> Ausreise können<br />

hierfür ohne weiteres genutzt werden, wenn ausreichende Angebote im Herkunftsland<br />

zur Verfügung stehen. Für die Fälle, in denen bereits ein Aufnahmebescheid<br />

vorliegt, sollte angestrebt werden, dass die Familienangehörigen mit nachgewiesenen<br />

Deutschkenntnissen bei der Eingliederung bevorzugt behandelt werden<br />

<strong>und</strong> zusätzliche Hilfen erhalten.<br />

Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer kann künftig im Rahmen der Aufenthaltsgewährung<br />

durch die obersten Landesbehörden bei besonders gelagerten politischen<br />

Interessen erfolgen. Im Falle der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

bestehen Ansprüche auf Familiennachzug <strong>und</strong> auf gleichberechtigten Arbeitsmarktzugang.<br />

Schließlich ist besonders hervorzuheben, dass der Gesetzgeber außer gr<strong>und</strong>legenden<br />

Änderungen von Zuwanderungsregeln, Verfahren <strong>und</strong> Zuständigkeiten die<br />

bislang vernachlässigte Förderung der <strong>Integration</strong> der Zuwanderer in Angriff<br />

genommen hat. Auch in diesem Bereich werden die Bestimmungen der Rechtsverordnung<br />

dafür Sorge tragen müssen, dass mit den <strong>Integration</strong>skursen die<br />

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