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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

der <strong>und</strong> absteigender Linie teil, sofern ihnen der Unionsbürger oder sein Ehegatte<br />

Unterhalt gewährt. Bei all diesen Familienmitgliedern des Unionsbürgers kommt<br />

es nicht auf deren Staatsangehörigkeit <strong>und</strong> auf den Zeitpunkt der Zusammenführung<br />

an; sie können auch aus einem Drittstaat stammen <strong>und</strong> von dort aus unmittelbar<br />

einreisen. Zudem werden (von den erwähnten Unterhaltserfordernissen abgesehen)<br />

keine besonderen <strong>Integration</strong>sanforderungen gestellt. Wie bei dem Unionsbürger<br />

selbst wird auch bei seinen Familienangehörigen die Eingliederung in das<br />

Leben im jeweiligen Aufenthaltsland nicht als staatliche Aufgabe angesehen. <strong>Integration</strong><br />

ist vielmehr „Privatsache“ – auch in dem Sinne, dass die Fähigkeit <strong>und</strong> die<br />

Bereitschaft dazu für jeden vorausgesetzt werden, der sein Recht auf Freizügigkeit<br />

in Anspruch nimmt.<br />

Die Regeln über die familienbezogene Freizügigkeit sind nur anwendbar, wenn der<br />

Unionsbürger bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht, also seinen Heimatstaat<br />

verlassen hat. Der in einem anderen Unionsstaat oder im sonstigen Ausland<br />

lebende Familienangehörige eines immer in Deutschland verbliebenen Deutschen<br />

kann sich also, wenn er kein Unionsbürger ist, nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Nachzugsbestimmungen berufen. Anders verhält es sich freilich für<br />

einen in Deutschland lebenden Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats. Damit ist<br />

eine erhebliche Diskriminierung Deutscher ohne <strong>Migration</strong>shintergr<strong>und</strong> gegenüber<br />

wandernden Unionsbürgern verb<strong>und</strong>en, denn der Zuzug zu Deutschen ist,<br />

wie nachfolgend dargestellt, wesentlich restriktiver gestaltet.<br />

Deutsches Recht<br />

Zunächst einmal unterscheidet das deutsche Ausländerrecht bei Familienangehörigen,<br />

die die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats haben, zwischen Ehegatten, jüngeren<br />

<strong>und</strong> älteren Kindern sowie sonstigen Verwandten. Angehörige von Deutschen<br />

mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland werden gegenüber den Mitgliedern<br />

rein ausländischer Familien begünstigt. Im Übrigen kommt es für die<br />

Gestattung des gemeinsamen Zuzugs im Familienverband oder des späteren Nachzugs<br />

auf den Aufenthaltsstatus <strong>und</strong> die Aufenthaltsdauer des bereits im Inland<br />

lebenden Familienmitglieds, auf Familienstand <strong>und</strong> Lebensalter des Nachziehenden<br />

sowie auf verschiedene „tatsächliche Anzeichen“ für eine bereits erreichte oder<br />

eine zu erwartende <strong>Integration</strong> an. Deutsche Sprachkenntnisse spielen hierbei nur<br />

eine untergeordnete Rolle. Die Einzelbestimmungen sind für deutsch-ausländische<br />

Familien gr<strong>und</strong>legend anders gestaltet als für rein ausländische Familien. Sie<br />

erscheinen vor allem deshalb unübersichtlich, weil der Gesetzgeber unter anderem<br />

auch die verfassungsrechtlichen Besonderheiten der nicht verheirateten, der<br />

getrennt lebenden <strong>und</strong> der geschiedenen Eltern sowie das 1998 in Deutschland eingeführte<br />

gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile berücksichtigen muss.<br />

Am günstigsten stellt sich die Rechtslage für zuzugswillige Ehegatten, Kinder <strong>und</strong><br />

Eltern von Deutschen dar, weil ihnen teilweise ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis<br />

eingeräumt wurde. Sie müssen weder genügend Mittel für ihren<br />

Lebensunterhalt noch ausreichenden Wohnraum nachweisen, sondern lediglich in<br />

familiärer Gemeinschaft leben. Das ausländische Kind muss minderjährig <strong>und</strong><br />

ledig sein <strong>und</strong> der ausländische Elternteil des deutschen Kindes die Personensorge<br />

ausüben. Nach Ermessen kann auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine Auf-<br />

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