08.06.2014 Aufrufe

Migration und Integration - RatSWD

Migration und Integration - RatSWD

Migration und Integration - RatSWD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerung der Zuwanderung<br />

dung zwischen Erster <strong>und</strong> Zweiter Generation <strong>und</strong> insgesamt um die Einzelheiten<br />

der bereits erreichten oder der zu erwartenden <strong>Integration</strong>. Ein dem EU ähnliches<br />

Daueraufenthaltsrecht ist dem deutschen Recht bisher unbekannt. Da lediglich<br />

ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt ist, werden<br />

die Verhältnisse der einzelnen Titel zueinander neu geordnet werden müssen<br />

(vgl. Kap. 2.1). Der mit dem Daueraufenthaltsrecht verb<strong>und</strong>ene besondere Ausweisungsschutz<br />

muss ebenso berücksichtigt werden wie das in Deutschland bislang<br />

unbekannte Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat.<br />

Welche Veränderungen für das gesamte <strong>Migration</strong>sgeschehen von der Umsetzung<br />

der EU-Richtlinien letztlich zu erwarten sind, lässt sich noch nicht absehen.<br />

Mehr noch als in der Vergangenheit wird sich auswirken, welche Anziehungskraft<br />

Deutschland auf welche Zuwanderer ausübt.<br />

Bei der noch ausstehenden Umsetzung der EU-Nachzugsrichtlinie sollte<br />

die derzeit noch bestehende Inländerdiskriminierung beseitigt werden.<br />

Den deutschen Staatsangehörigen sollten im Hinblick auf ihre<br />

Familienangehörigen die gleichen Rechte zugestanden werden, wie sie<br />

für Unionsbürger vorgesehen sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit<br />

Gebrauch gemacht haben.<br />

5.7 Gruppenübergreifende<br />

Steuerungsinstrumente<br />

Rückführung<br />

Asylbewerber <strong>und</strong> Flüchtlinge, die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen<br />

<strong>und</strong> sich nicht auf ein Abschiebungshindernis berufen können, müssen wie<br />

auch andere ausreisepflichtige Ausländer zwangsweise abgeschoben werden (§ 49<br />

AuslG). In vielen Fällen jedoch kann keine Rückführung erfolgen, etwa weil Papiere<br />

fehlen, Auskünfte verweigert werden oder die Herkunftsländer sich weigern, ihre<br />

Staatsangehörigen zurückzunehmen.<br />

Bislang völlig unzureichend ist die statistische Erfassung von Abschiebungen.<br />

Erfasst werden nur die Abschiebungen von Ausländern durch den B<strong>und</strong>esgrenzschutz<br />

(ihre Zahl bildet also eine Untergrenze): Im Jahr 2000 wurden 35.444 Personen<br />

durch den B<strong>und</strong>esgrenzschutz (BGS) abgeschoben, ein Jahr später 27.902 <strong>und</strong><br />

im Jahr 2003 waren es 29.036 Personen. Die Abschiebungen, die von den Ländern<br />

bzw. in Zuständigkeit der Ausländerbehörden mit Hilfe des BGS vorgenommen werden,<br />

sind in keiner Gesamtstatistik verzeichnet; belastbare Zahlen, insbesondere<br />

über den Verbleib von abgelehnten Asylbewerbern, sind deshalb nicht vorhanden.<br />

Die Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ hat bereits im Jahr 2001 Maßnahmen<br />

vorgeschlagen, die den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen räumlich<br />

beschränken <strong>und</strong> es den Ländern ermöglichen sollten, Ausreiseeinrichtungen für<br />

Ausreisepflichtige schaffen. Ziel sollte es sein, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise<br />

zu fördern <strong>und</strong> die Beschaffung von Heimreisedokumenten zu beschleunigen.<br />

Durch die zentrale Unterbringung sollten die Voraussetzungen für intensive Kontakte<br />

<strong>und</strong> Betreuungsmaßnahmen geschaffen werden, die bei einer dezentralen<br />

Unterbringung in den Gemeinden nicht geleistet werden können.<br />

158

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!