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Migration und Integration - RatSWD

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Die <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>spolitik der EU als Rahmen der deutschen Politik<br />

Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge. Sie beinhaltet das Recht auf den Nachzug<br />

von Ehegatten, minderjährigen Kindern <strong>und</strong> gegebenenfalls weiteren Familienangehörigen<br />

sowie nicht verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern (wobei die<br />

Nachzugsregeln für nicht Verheiratete oder Lebenspartner für die Mitgliedstaaten<br />

aber nicht verpflichtend sind). Bei minderjährigen Kindern kann das Nachzugsalter<br />

auf 12 Jahre begrenzt werden.<br />

Die Richtlinie kam nur nach schwierigen Verhandlungen zwischen den 12 Mitgliedsstaaten<br />

zustande, an die sich die Richtlinie richtet (Irland <strong>und</strong> das Vereinigte Königreich<br />

haben ihre „opt out”-Möglichkeit genutzt; Dänemark beteiligt sich nach dem<br />

Protokoll zum EU-Vertrag gr<strong>und</strong>sätzlich nicht an der Vergemeinschaftung in den<br />

Bereichen <strong>Migration</strong>, Asyl, <strong>Integration</strong> <strong>und</strong> Rückführung). Da sich zeitgleich mit den<br />

Verhandlungen über die Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten eine Debatte über die<br />

nationale Zuwanderungspolitik entfaltete, gingen die Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen<br />

Ausgangspositionen in die Verhandlungen. Der ursprünglich ambitionierte<br />

Entwurf der Kommission wurde daher durch nationale Vorbehalte deutlich<br />

abgeschwächt. Dazu zählen insbesondere die zähen Verhandlungen um das Nachzugsalter.<br />

Um Deutschland die Zustimmung zu ermöglichen, wich die Kommission<br />

von ihrem ursprünglichen Vorschlag ab, allen minderjährigen Kindern ein Zusammenleben<br />

mit ihren Eltern zu ermöglichen. Stattdessen räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten<br />

die Möglichkeit ein, bei Kindern über 12 Jahren, die außerhalb des Familienverb<strong>und</strong>es<br />

einreisen, das Recht auf Zusammenführung einzuschränken <strong>und</strong> von<br />

der Erfüllung von <strong>Integration</strong>skriterien abhängig zu machen.<br />

Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bewegen sich im Rahmen dieser Richtlinie.<br />

Es wird zwar an der generellen Altersgrenze für den Kindernachzug von 16 Jahren<br />

festgehalten. Minderjährige Kinder haben aber nun nicht mehr nur einen<br />

Rechtsanspruch auf Nachzug zu Deutschen <strong>und</strong> zu Asylberechtigten, sondern auch<br />

zu anerkannten GFK-Flüchtlingen. Im Übrigen haben sie nach Vollendung des 16.<br />

Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Nachzug, wenn sie die deutsche Sprache<br />

beherrschen oder ihre <strong>Integration</strong> sonst gewährleistet ist oder wenn sie im Familienverband<br />

einreisen (vgl. Kap. 5).<br />

Nationale Vorbehalte bei der Arbeitsmigration<br />

Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen<br />

für die Einreise <strong>und</strong> den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur<br />

Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

Zur Arbeitsmigration liegt dem Rat nach wie vor ein Kommissionsvorschlag zur<br />

Entscheidung vor. Ziel dieses Entwurfs ist es, gemeinsame Definitionen, Kriterien<br />

<strong>und</strong> Verfahrensweisen bezüglich der Bedingungen festzulegen, unter denen Drittstaatsangehörige<br />

zu Erwerbszwecken in die EU einreisen <strong>und</strong> sich dort aufhalten<br />

können. Asylbewerber <strong>und</strong> Personen unter subsidiärem oder vorübergehendem<br />

Schutz sind von der Richtlinie ausgenommen, anerkannte Flüchtlinge sind hingegen<br />

eingeschlossen.<br />

Der Entwurf sieht befristete Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zur<br />

Ausübung selbstständiger oder verschiedener unselbstständiger Erwerbstätigkeiten<br />

vor, wenn der Arbeitsplatz nicht mit EU-Bürgern oder anderen bevorrechtig-<br />

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