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Migration und Integration - RatSWD

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Die <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>spolitik der EU als Rahmen der deutschen Politik<br />

Angleichung der Lebensbedingungen für Asylbewerber<br />

Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen<br />

für die Aufnahme von Asylbewerbern<br />

Der Richtlinienvorschlag wurde am 3. April 2001 vorgelegt <strong>und</strong> im Januar 2003 vom<br />

Rat förmlich angenommen. Die Richtlinie zielt darauf ab, Asylbewerbern durch die<br />

Festlegung von Mindestnormen bei den Aufnahmebedingungen einen angemessenen<br />

Lebensstandard zu sichern. Derzeit bestehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten<br />

erhebliche Unterschiede in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende –<br />

selbst bei Gr<strong>und</strong>bedürfnissen wie Unterhalt, Unterkunft <strong>und</strong> medizinischer Versorgung.<br />

Die Vorteile einheitlicher Aufnahmestandards aber liegen auf der Hand:<br />

Betreibt jeder Staat seine eigene Aufnahmepolitik <strong>und</strong> -praxis, ohne sich mit den<br />

anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, kann es dazu kommen, dass die Staaten mit<br />

großzügigen Aufnahmebedingungen einen größeren Anteil der Asylsuchenden<br />

anziehen. Durch die Angleichung der Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten<br />

soll somit auch die Sek<strong>und</strong>ärmigration von Asylbewerbern von einem Mitgliedstaat<br />

in den anderen begrenzt werden. Im Einzelnen enthält die Richtlinie Bestimmungen<br />

u.a. zu Unterkunft, zur Einheit der Familie, zur Ges<strong>und</strong>heitsversorgung, des<br />

weiteren über den Zugang zu Bildung <strong>und</strong> Arbeitsmarkt sowie Sonderregelungen<br />

für besonders schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige <strong>und</strong> Folteropfer.<br />

Die B<strong>und</strong>esrepublik setzte durch, dass die Mitgliedstaaten die bislang nur in<br />

Deutschland geltende Einschränkung der Bewegungsfreiheit für Asylsuchende (die<br />

so genannte Residenzpflicht) einführen können. Auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt<br />

wurde die deutsche Position berücksichtigt: Die Mitgliedstaaten legen einen<br />

mit der Einreichung des Asylantrags beginnenden Zeitraum fest, in dem der Asylbewerber<br />

keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Ist ein Jahr nach Einreichung des<br />

Asylantrags keine Entscheidung hierüber seitens des Mitgliedstaates getroffen worden,<br />

muss dieser festlegen, unter welchen Voraussetzungen dem Asylbewerber<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Diese Regelung schafft also nur Rechtssicherheit,<br />

dass überhaupt eine Regelung getroffen wird. Ob zu Gunsten oder<br />

Ungunsten des Drittstaatsangehörigen, bleibt offen, denn Abs. 4 ermöglicht den<br />

Mitgliedstaaten, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einen vorrangigen Zugang<br />

für Unionsbürger (<strong>und</strong> damit auch für eigene Staatsangehörige) vorzusehen, ebenso<br />

für Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie für Drittstaatsangehörige mit<br />

rechtmäßigem Aufenthalt.<br />

Diese Richtlinie trat am 6. Februar 2003 in Kraft <strong>und</strong> muss bis zum 6. Februar 2005<br />

in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist der rechtliche<br />

Umsetzungsbedarf gering, da das in der Richtlinie vorgesehene Leistungssystem<br />

den Standards des deutschen Asylbewerberleistungsgesetzes entspricht. Umsetzungsbedarf<br />

besteht hingegen bei der Information von Asylbewerbern über die<br />

ihnen zustehenden Leistungen, denn eine solche Informationspflicht besteht bislang<br />

nicht.<br />

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