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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

5.4 Die Steuerung der Zuwanderung<br />

von Spätaussiedlern<br />

Die Steuerung des Zuzugs von Aussiedlern <strong>und</strong> Spätaussiedlern wurde in den vergangenen<br />

Jahrzehnten in besonderer Weise von innen- <strong>und</strong> außenpolitischen<br />

Motiven beeinflusst, insbesondere zu Zeiten des Kalten Krieges. Die Unterdrückung<br />

<strong>und</strong> die mangelnden Ausreisemöglichkeiten der Deutschen aus den Staaten<br />

des Warschauer Paktes wurden als Synonym für die Unfreiheit in diesen Staaten<br />

verstanden. Als sich dann die Zahl der gestellten Anträge <strong>und</strong> der Einreisenden<br />

mit dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ schlagartig vervielfachte <strong>und</strong> der<br />

innenpolitische Problemdruck stieg, wurden neue Steuerungsinstrumente entwickelt<br />

(vgl. Kap. 3). Überwiegend direkte Steuerungsmaßnahmen, aber auch die<br />

politischen Veränderungen in den Herkunftsstaaten sowie die insgesamt sinkende<br />

Zahl potenzieller Antragsteller haben dazu geführt, dass im Jahr 2003 der<br />

niedrigste Spätaussiedlerzuzug seit 1986 verzeichnet wurde.<br />

Steuerung durch die Stichtagsregelung<br />

Durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz<br />

(KfbG) wurde das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen <strong>und</strong> Flüchtlinge<br />

(BVFG) novelliert. Mit dem neu gefassten § 4 BVFG wurde der Begriff des<br />

„Spätaussiedlers“ festgeschrieben: Diesen Status können nur vor dem 1. Januar<br />

1993 geborene deutsche Volkszugehörige erwerben. Deutscher Volkszugehöriger<br />

wiederum ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt<br />

hat <strong>und</strong> bei dem dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung,<br />

Sprache, Erziehung <strong>und</strong> Kultur bestätigt wird (§ 6 BVFG).<br />

Steuerung durch Glaubhaftmachung eines<br />

persönlichen Kriegsfolgenschicksals<br />

Eine 1992 beschlossene Rechtsänderung betraf die Feststellung des so genannten<br />

Kriegsfolgenschicksals. Zuvor wurde bei allen deutschen Volkszugehörigen<br />

generell von einer Benachteiligung in den Herkunftsgebieten ausgegangen; seit<br />

dem 1. Januar 1993 müssen Antragsteller aus allen Herkunftsstaaten – mit Ausnahme<br />

der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion – glaubhaft machen,<br />

dass sie aufgr<strong>und</strong> ihrer Volkszugehörigkeit noch am 31. Dezember 1992 oder<br />

danach persönlich Benachteiligungen erlitten haben. Da dies nur noch in wenigen<br />

Fällen gelingt, ist die Zahl der zunächst bei weitem dominierenden Antragsteller<br />

aus Polen <strong>und</strong> Rumänien sowie aus der ehemaligen Tschechoslowakei,<br />

Ungarn <strong>und</strong> dem ehemaligen Jugoslawien beträchtlich gesunken <strong>und</strong> liegt heute<br />

bei unter einem Prozent. Antragsteller aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen<br />

Sowjetunion sind wegen ihres besonderen Vertreibungsschicksals von dieser<br />

Regelung ausgenommen; bei ihnen wird eine Benachteiligung auch nach 1993<br />

unterstellt.<br />

Steuerung durch Kontingentierung<br />

Die Zahl der jährlich einreisenden Aussiedler, die seit den 1950er Jahren zwischen<br />

20.000 <strong>und</strong> 60.000 lag, stieg seit 1987 sprunghaft an <strong>und</strong> erreichte 1990<br />

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