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Migration und Integration - RatSWD

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<strong>Integration</strong>: Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen<br />

7.1 <strong>Integration</strong>: Zuständigkeiten<br />

<strong>und</strong> Aufgabenwahrnehmung<br />

<strong>Integration</strong> ist eine Herausforderung für Gesellschaft <strong>und</strong> Staat <strong>und</strong> eine Gemeinschaftsaufgabe<br />

von B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Kommunen. Wichtige Rahmenbedingungen<br />

der <strong>Integration</strong>sförderung werden dabei durch den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Länder gesetzt.<br />

<strong>Integration</strong> geschieht jedoch vor Ort, d.h. in den Kommunen <strong>und</strong> durch die Menschen<br />

dort. Die Zahl der Akteure auf Seiten der öffentlichen Hand wie bei den vor Ort<br />

in der <strong>Integration</strong>sförderung Tätigen ist groß – teilweise unübersichtlich. Ein umfassendes,<br />

bedarfsorientiertes Rahmenkonzept der <strong>Integration</strong>sförderung, das Zuständigkeiten<br />

regelt, Aufgaben <strong>und</strong> Angebote koordiniert, Qualität sichert <strong>und</strong> Doppelstrukturen<br />

vermeiden hilft, fehlt bisher in Deutschland. Die im neuen Aufenthaltsgesetz<br />

enthaltenen Regelungen zur <strong>Integration</strong> sind ein erster Schritt hin zu einer<br />

solchen strategischen <strong>und</strong> langfristigen Koordination der <strong>Integration</strong>sförderung.<br />

Die im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Regelungen bauen auf dem System der <strong>Integration</strong>sförderung<br />

auf, das sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten etabliert<br />

hat. Schwerpunkte wurden dabei bisher traditionell vor allem im Bereich der Förderung<br />

des Deutscherwerbs <strong>und</strong> der sozialen Beratung <strong>und</strong> Begleitung, aber auch bei<br />

der Projektförderung gesetzt – in diesen Feldern haben sich über Jahrzehnte hinweg<br />

Förder- <strong>und</strong> Angebotsstrukturen entwickelt. Mit dem Aufenthaltsgesetz kommen<br />

eine Vielzahl neuer (Koordinierungs-)Aufgaben auf die Akteure zu, die mit<br />

den bestehenden Strukturen nicht umfassend zu bewältigen sind. Das System der<br />

<strong>Integration</strong>sförderung in Deutschland befindet sich deshalb gegenwärtig in einer<br />

Umbruchsphase, in der alte Zuständigkeiten überdacht <strong>und</strong> den neuen Anforderungen<br />

angepasst werden müssen.<br />

Gesetzgebungskompetenz<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz sieht keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung für die <strong>Integration</strong><br />

von ausländischen Zuwanderern vor. Die Gesetzgebungszuständigkeit ist daher<br />

auf Gr<strong>und</strong> des Sachzusammenhangs aus den Vorschriften des Gr<strong>und</strong>gesetzes herzuleiten,<br />

welche die sonstigen Angelegenheiten des Aufenthaltes von Migranten<br />

regeln: Art. 73 Nr. 3 GG weist die Zuständigkeit für die Zuwanderung der ausschließlichen<br />

Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es zu. Das Aufenthalts- <strong>und</strong> Niederlassungsrecht<br />

der Ausländer wird dagegen in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG der konkurrierenden<br />

Gesetzgebung zugeordnet, die besagt, dass den Ländern die Gesetzgebungszuständigkeit<br />

zusteht, solange <strong>und</strong> soweit der B<strong>und</strong> nicht von seinem<br />

Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht. Ebenfalls der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

zugewiesen sind die Angelegenheiten der Flüchtlinge <strong>und</strong> Vertriebenen (Art.<br />

74 Abs. 1 Nr. 6 GG), die in einem weiten Begriffsverständnis auch die <strong>Integration</strong> der<br />

Aussiedler <strong>und</strong> Spätaussiedler umfassen.<br />

Der B<strong>und</strong> kann demnach Art <strong>und</strong> Maß der <strong>Integration</strong>svoraussetzungen festlegen<br />

<strong>und</strong> auch die Gr<strong>und</strong>sätze der <strong>Integration</strong>sförderung bestimmen. Wie diese umgesetzt<br />

werden, ist Aufgabe der Länder. Soweit der B<strong>und</strong> keine originäre Regelung<br />

trifft, greifen als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die <strong>Integration</strong>sförderung Regelungen aus<br />

anderen Bereichen der Kompetenzverteilung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern, etwa<br />

aus den Bereichen Beruf, Bildung, Wirtschaft oder Ausbildung.<br />

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