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Migration und Integration - RatSWD

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Begriffsbestimmungen: Wanderungen – Verwirrende Begriffsvielfalt<br />

sche über die innerdeutsche Grenze in den Westen, entweder als innerdeutsche<br />

Flüchtlinge unter Überwindung von Mauer <strong>und</strong> Stacheldraht (Sperrbrecher) oder als<br />

Übersiedler mit Genehmigung der SBZ-/DDR-Behörden.<br />

Bei all diesen Personen handelte es sich nach internationalem Sprachgebrauch um<br />

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene, also Menschen, die aufgr<strong>und</strong> von gewalthaltigen<br />

Konflikten innerhalb ihres Heimatlandes fliehen mussten.<br />

Für ausländische Flüchtlinge bietet die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951<br />

eine für die Vertragsstaaten <strong>und</strong> damit auch für Deutschland völkerrechtlich verbindliche<br />

Definition. Unter Flüchtling ist danach jede Person zu verstehen, die „aus<br />

der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,<br />

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen<br />

Überzeugung“ im Ausland lebt. Umfasst sind sowohl Angehörige eines fremden<br />

Staats als auch Staatenlose, die sich außerhalb ihres Heimatstaats bzw. ihres früheren<br />

Aufenthaltsstaats aufhalten <strong>und</strong> den Schutz dieses Staats nicht in Anspruch nehmen<br />

können oder wegen der genannten Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen<br />

wollen. Diese Konventionsflüchtlinge haben keinen Rechtsanspruch auf Asyl, dürfen<br />

aber nicht durch Zurückweisung an der Grenze oder Abschiebung oder andere<br />

aufenthaltsverhindernde oder -beendende Maßnahmen dem Zugriff des Verfolgerstaats<br />

ausgesetzt werden (Refoulement-Verbot). Die Anerkennung als ausländischer<br />

Flüchtling erfolgt in Deutschland im Wege des Asylverfahrens durch Feststellung<br />

eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG). Damit<br />

erwirbt der Flüchtling einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbefugnis)<br />

<strong>und</strong> einen deutschen Reiseausweis („Konventionspass“) sowie eine Reihe von<br />

Rechten, die ihn in wirtschaftlicher, sozialer <strong>und</strong> kultureller Hinsicht Inländern<br />

annähernd gleichstellen.<br />

Von dem internationalen Flüchtlingsschutz, dessen Durchführung der Hohe<br />

Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht, unterscheidet<br />

sich das deutsche Asylrecht in mehreren Punkten. Nicht alle Flüchtlinge haben<br />

Anspruch auf das Schutzversprechen des Gr<strong>und</strong>gesetzes. So haben z.B. aus ökonomischen<br />

oder ökologischen Gründen Geflohene diesen Anspruch nicht. Das Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

gewährt politisch Verfolgten das Gr<strong>und</strong>recht auf Asyl <strong>und</strong> legt dabei im<br />

Wesentlichen denselben Verfolgungsbegriff mit denselben Verfolgungsgründen<br />

zugr<strong>und</strong>e wie die Flüchtlingskonvention. Es setzt aber die staatliche Zurechenbarkeit<br />

der Verfolgungsmaßnahmen (staatliche Verfolgung) <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

verfolgungsbedingte Flucht (Kausalkette Verfolgung – Flucht – Asyl) voraus. Seit<br />

der Asylrechtsreform von 1993 ist Asyl zudem ausgeschlossen, wenn der Flüchtling<br />

über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Drittstaatenklausel). Wer alle diese<br />

Voraussetzungen erfüllt, wird im Asylverfahren als Asylberechtigter anerkannt.<br />

Auch im Übrigen gehen seine Rechtspositionen teilweise über die eines Konventionsflüchtlings<br />

hinaus.<br />

Während des Asylverfahrens ist der Flüchtling als Asylbewerber gegen eine Aufenthaltsbeendigung<br />

gesichert. Er erhält zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts eine<br />

Aufenthaltsgestattung. Sucht er dagegen nach einem erfolglosen Asylverfahren<br />

erneut um Asyl nach, so ist sein Aufenthalt als Folgeantragsteller nur vorübergehend<br />

geduldet. Den häufig abwertend verwendeten Begriff des Asylanten kennt das deutsche<br />

Recht nicht.<br />

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