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Migration und Integration - RatSWD

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Wirtschaftliche Notwendigkeit <strong>und</strong> Effekte der Zuwanderung<br />

Abb. 6.11: Überblick über die arbeitsmarktorientierten<br />

Zuwanderungsmöglichkeiten<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Zulassung unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Arbeitsmarkt <strong>und</strong> dem Erfordernis,<br />

die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.<br />

Es gelten die allgemeinen Besimmungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels.<br />

Gruppe<br />

Tätigkeit ohne Berufsausbildung<br />

(§18)<br />

Tätigkeit mit qual.<br />

Berufsausbildung<br />

(§18)<br />

hoch Qualifizierte<br />

(§19)<br />

Selbstständige<br />

(§21)<br />

Generelle Voraussetzung:<br />

- Abkommen<br />

- Rechtsverordnung zur<br />

Zulässigkeit der Zustimmung<br />

Generelle Voraussetzung:<br />

- Rechtsverordnung<br />

zur Öffnung<br />

der Berufsgruppe<br />

- im Einzelfall<br />

auch bei öffentlichem<br />

Interesse<br />

1. Wissenschaftler<br />

2. Lehrpersonen<br />

<strong>und</strong> wissenschaftliche<br />

Mitarbeiter<br />

3. Spezialisten<br />

(Gehaltsgrenzen)<br />

1. Wirtschaftliche<br />

Interesse oder<br />

regionaler Bedarf<br />

2. Erwartung<br />

positiver<br />

Auswirkungen<br />

auf die Wirtschaft<br />

3. Tragfähiger<br />

Geschäftsplan<br />

Kriterien<br />

Konkretes<br />

Arbeitsplatzangebot<br />

Konkretes<br />

Arbeitsplatzangebot<br />

Konkretes<br />

Arbeitsplatzangebot<br />

Prüfungsbeteiligung<br />

von Körperschaften,<br />

Gewerbebehörden<br />

<strong>und</strong> Kammern<br />

1. Individuelle Vorrangprüfung<br />

a) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitesmarkt sowie<br />

b) es stehen keine Bevorrechtigten zur Verfügung<br />

2. BA nach Prüfung von 1a) <strong>und</strong> b) für einzelne Berufsgruppen festgestellt<br />

hat, dass eine Besetzung arbeitsmarkt- <strong>und</strong> integrationspolitisch<br />

verantwortbar ist<br />

3. Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarungen. die<br />

bestimmen, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist<br />

Aufenthaltsstatus<br />

Befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

mit Festlegung der beruflichen Tätigkeit <strong>und</strong><br />

Beschränkung auf bestimmte Betriebe oder<br />

Bezirke<br />

Verlängerung möglich! (unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie die Ersterteilung)<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

für über 45-Jährige<br />

nur bei gesicherter<br />

Altersvorsorge<br />

Niederlassungserlaubnis<br />

Voraussetzungen:<br />

1.<strong>Integration</strong> <strong>und</strong><br />

sicherer Lebensunterhalt<br />

ohne staatliche<br />

Hilfe sind gewärleistet<br />

2. Zustimmung durch<br />

die obersten Landesbehörden,<br />

falls Länder<br />

es so bestimmen<br />

Befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

für<br />

3 Jahre<br />

Niederlassungserlaubnis:<br />

ohne<br />

Voraussetzung nach<br />

§ 9 Abs. 2, wenn<br />

Tätigkeit erfolgreich<br />

umgesetzt wurde<br />

<strong>und</strong> der Lebensunterhalt<br />

gesichert ist<br />

Quelle: Eigene Darstellung nach Deutscher Gewerkschaftsb<strong>und</strong> 2004<br />

Gegenstand der arbeitsmarktorientierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes<br />

sind die in Abb. 6.11 dargestellten vier Tätigkeitsfelder bzw. Personengruppen, für<br />

die ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden kann,<br />

soweit die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.<br />

Auch Zuwanderer, die nach dem Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel zu einem<br />

anderen Zweck besitzen, z.B. ausländische Absolventen deutscher Hochschulen<br />

oder anerkannte Flüchtlinge <strong>und</strong> Familienangehörige, sind zum Arbeitsmarkt<br />

zugelassen. Nicht verändert wurden die bislang geltenden Arbeitsmarktzugänge<br />

für bereits in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige; ihre Arbeitserlaubnisse<br />

oder -berechtigungen wurden übernommen. Drittstaatsangehörige, die bereits vor<br />

In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />

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