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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

Eine Bewertung des neuen Rechts <strong>und</strong> seiner Teile darf die Spannung zwischen Diskontinuität<br />

<strong>und</strong> Kontinuität nicht außer Acht lassen. Diese Spannung kennzeichnet<br />

das gesamte Aufenthaltsgesetz ungeachtet der einzelnen Personengruppen,<br />

Zuwanderungswege <strong>und</strong> Steuerungsinstrumente. Mit dem Aufenthaltsgesetz hat<br />

der Gesetzgeber die aktive Steuerung <strong>und</strong> Begrenzung der Zuwanderung zum Leitmotiv<br />

erhoben <strong>und</strong> sich erstmals eine bessere <strong>Integration</strong> der Zuwanderer zum Ziel<br />

gesetzt. Dabei hat er einerseits alte <strong>und</strong> neue Herausforderungen angenommen<br />

<strong>und</strong> ihnen mit teils neuartigen Steuerungsinstrumenten Rechnung getragen.<br />

Andererseits hat er nach wie vor offene Fragen wenig innovativ gelöst, sondern<br />

lediglich die althergebrachten Maßnahmen fortgeschrieben <strong>und</strong> neuen Entwicklungen<br />

angepasst.<br />

Soweit das Leitmotiv der Steuerung <strong>und</strong> Begrenzung besonders hervorgehoben<br />

worden ist, wird letztlich die praktische Umsetzung über den Erfolg des Gesetzes<br />

entscheiden. Ob das neue Recht die Zuwanderung transparenter gestalten wird,<br />

weil die Steuerung ausdrücklich <strong>und</strong> offen vorgenommen wird <strong>und</strong> weil die<br />

Zuwanderungswege nicht zuletzt wegen der Verringerung der (nach dem Zweck<br />

des Aufenthalts erteilten) Aufenthaltstitel überschaubarer werden, muss sich erst<br />

noch erweisen. Zudem wird es maßgeblich vom Inhalt der noch ausstehenden<br />

Rechtsverordnungen abhängen, ob die Zuzugsverfahren allgemein vereinfacht<br />

<strong>und</strong> die Zulassungskriterien für Erwerbstätige verbessert werden können. Ähnlich<br />

verhält es sich mit den Selbstständigen, über deren Niederlassung nach teilweise<br />

auslegungsbedürftigen Voraussetzungen <strong>und</strong> in einem komplizierten Beteiligungsverfahren<br />

entschieden werden soll. Sodann wird sich die neue Form der<br />

Zusammenarbeit zwischen Auslandsvertretungen <strong>und</strong> Ausländerbehörden einerseits<br />

<strong>und</strong> den Arbeitsagenturen andererseits erst praktisch in der Beziehung zwischen<br />

Arbeitnehmern <strong>und</strong> Arbeitgebern bewähren müssen. Als Erfolg kann der<br />

Umbau des Systems der Arbeitskräftezulassung nur gewertet werden wenn es<br />

gelingt, mit den neuen Steuerungsinstrumenten die erhofften Impulse für den<br />

Arbeitsmarkt zu geben <strong>und</strong> den Umfang <strong>und</strong> die Qualität der Beschäftigung von<br />

Ausländern zu steigern.<br />

Für Absolventen einer qualifizierten Ausbildung schafft das neue Aufenthaltsgesetz<br />

zwar eine deutliche Verbesserung, sieht aber gleichzeitig vor, dass ausländische<br />

Studienabsolventen nur auf einem ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz<br />

arbeiten dürfen, <strong>und</strong> auch für sie gilt weiterhin die individuelle Vorrangprüfung.<br />

Der Zuwanderungsrat hofft, dass insbesondere die Bestimmung über die<br />

Angemessenheit des Arbeitsplatzes in der Praxis nicht zu eng ausgelegt werden<br />

wird (vgl. Kap. 6).<br />

Für Familienangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz deutliche Verbesserungen<br />

vor. Der Nachzug von Ehegatten ist übersichtlicher gestaltet <strong>und</strong> die Unterscheidung<br />

zwischen Angehörigen der „Ersten“ <strong>und</strong> der „Zweiten Generation“<br />

aufgehoben. Einen Nachzugsanspruch erhalten nun auch die Ehegatten von<br />

Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Außerdem sind die<br />

Ehepartner von anderen Ausländern anspruchsberechtigt, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis<br />

bereits seit fünf Jahren besitzen oder wenn die Ehe bei deren<br />

Erteilung bereits bestand. Bei Asylberechtigten <strong>und</strong> GFK-Flüchtlingen kann von<br />

der Sicherung des Lebensunterhalts <strong>und</strong> ausreichenden Wohnraums abgesehen<br />

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