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Migration und Integration - RatSWD

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Besondere Konfliktbereiche bei der <strong>Migration</strong>ssteuerung <strong>und</strong> der <strong>Integration</strong>sgestaltung<br />

le des zusätzlichen Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe<br />

trotzdem wohlfahrtstaatlich umsorgt bleiben (Bade 2001b: 70, Bade/Bommes 2004).<br />

Die illegale Ausländerbeschäftigung ist jedoch nicht die Ursache von Schattenwirtschaft,<br />

sondern nur eines ihrer Symptome. Vielmehr sind es die gesellschaftliche<br />

Nachfrage nach schattenwirtschaftlichen Dienstleistungen <strong>und</strong> Produkten <strong>und</strong><br />

die damit verb<strong>und</strong>ene Verfügbarkeit von Beschäftigungsmöglichkeiten im<br />

Bereich der Schwarzarbeit, die einen wesentlichen Anreiz für illegale <strong>Migration</strong><br />

darstellen.<br />

Aus Sicht des Zuwanderungsrates liegt ein wichtiger Ansatz zur<br />

Beschränkung illegaler Erwerbsmigration darin, die Nachfrage zu verringern,<br />

d.h. die durch die Schattenwirtschaft ausgeübten Anreize zur<br />

Beschäftigung illegaler Migranten in Grenzen zu halten <strong>und</strong> damit die<br />

Schwarzarbeit insgesamt zu bekämpfen. Ein Weg dazu kann die Eröffnung<br />

von auf geeignete Weise bezuschussten Niedriglohnarbeiten sein,<br />

die ansonsten in starkem Maße „schwarz“ oder aber illegal ausgeführt<br />

werden.<br />

Das politische Ziel einer vollständigen Unterbindung schattenwirtschaftlicher<br />

Aktivitäten ist nicht durchsetzbar <strong>und</strong> würde unerfüllbare Erwartungen wecken.<br />

Schattenwirtschaftliche Aktivitäten sind eng mit der formellen Wirtschaft verflochten:<br />

Durch den Rückgriff auf informelle Arbeit können Produkte <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

billiger <strong>und</strong> damit marktgängiger angeboten werden. Das Gesetz zur<br />

Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit <strong>und</strong> damit zusammenhängender<br />

Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 setzt primär auf schärfere Kontrollen<br />

<strong>und</strong> härtere Strafen. Da die Motive <strong>und</strong> Ursachen für illegale Beschäftigung sowohl<br />

der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite zuzurechnen sind, sollte bei der<br />

Ausgestaltung der Sanktionen berücksichtigt werden, dass beide Seiten in angemessener<br />

Weise zur Verantwortung gezogen werden.<br />

Der Zuwanderungsrat empfiehlt, vor allem die gewerblich organisierte<br />

Schwarzarbeit durch Verringerung des Anreizes für ausbeuterische illegale<br />

Beschäftigung zu bekämpfen. Dazu sollten neben der Bestrafung<br />

als solcher verstärkt Möglichkeiten zur Abschöpfung von Gewinnen aus<br />

illegaler Beschäftigung geschaffen werden.<br />

Ausbeutung kann dann entstehen, wenn Illegale ihre Rechte nicht kennen oder<br />

nicht durchsetzen können, insbesondere hinsichtlich des Lohnanspruchs. Denn<br />

unabhängig vom Aufenthaltsstatus besteht Rechtsanspruch auf Lohn für tatsächlich<br />

geleistete Arbeit, auch wenn der Vertrag nur mündlich <strong>und</strong> nicht schriftlich<br />

getroffen wurde (Fodor 2001, DGB Bildungswerk 2002). Um die Ausbeutung ausländischer<br />

Arbeitnehmer zu verhindern, ist deshalb die Einklagbarkeit von Lohn für<br />

geleistete Arbeit auf zivilrechtlichem <strong>und</strong> arbeitsrechtlichem Wege ein wichtiges<br />

<strong>und</strong> effektives Instrument.<br />

Von Arbeitsgerichten wurden Klagen gegen Arbeitgeber auf Auszahlung des vorenthaltenen<br />

Lohnes angenommen <strong>und</strong> verhandelt, ohne dass nach dem Aufenthaltsstatus<br />

gefragt wurde. Diese Möglichkeit, die aber unter Ausländern ohne Aufenthaltsstatus<br />

weit gehend unbekannt war (Cyrus et al. 2004), wird durch Regelungen<br />

im Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit <strong>und</strong> damit<br />

zusammenhängender Steuerhinterziehung erschwert. Nunmehr sind auch alle<br />

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