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Migration und Integration - RatSWD

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Besondere Konfliktbereiche bei der <strong>Migration</strong>ssteuerung <strong>und</strong> der <strong>Integration</strong>sgestaltung<br />

führung von Altfall- <strong>und</strong> Bleiberechtsregelungen zeigt. In Deutschland herrscht<br />

jedoch im Vergleich zu anderen Staaten eine Rechtskultur, in der das Legalitätsprinzip<br />

über dem Opportunitätsprinzip steht. Mit Amnestien jeglicher Art tut sich<br />

die deutsche Rechtskultur – wie die Erfahrungen z.B. im Steuerrecht zeigen – daher<br />

schwer. Es wird künftig nicht zuletzt deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein,<br />

Legalisierungsmaßnahmen als Steuerungsinstrumente einzusetzen.<br />

Aus humanitärer <strong>und</strong> integrationspolitischer Perspektive erscheint es<br />

notwendig, langjährig Geduldeten eine Bleibeperspektive einzuräumen.<br />

Für einen Teil der in Deutschland lebenden illegalen Zuwanderer wurde<br />

im Aufenthaltsgesetz eine Lösung dergestalt gef<strong>und</strong>en, dass Ausreisepflichtigen<br />

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die<br />

Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Außerdem ist der begrüßenswerte<br />

Versuch unternommen worden, durch Härtefallkommissionen<br />

in einem kleinen Teilbereich eine Lösung zu finden.<br />

Der Zuwanderungsrat regt an, zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit Legalisierungsmaßnahmen<br />

in bestimmten Fallkonstellationen vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

der Erfahrungen anderer europäischer Länder als Mittel zur<br />

Bekämpfung von Illegalität auch in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in<br />

Frage kommen können.<br />

„Detention“ in Europa – Gr<strong>und</strong> zur Sorge<br />

Der Zuwanderungsrat nimmt besorgt zur Kenntnis, dass auf europäischer Ebene<br />

die zwangsweise Unterbringung in Lagern zunimmt. Hierbei handelt es sich nicht<br />

nur um die Abschiebungshaft für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, sondern<br />

zunehmend auch um gefängnisgleichen Freiheitsentzug für Asylsuchende, die<br />

ordnungsgemäß einen Asylantrag stellen.<br />

Dementsprechend kritisch <strong>und</strong> besorgt hat sich auch der Ausschuss des Europäischen<br />

Parlaments für die Freiheiten <strong>und</strong> Rechte der Bürger, Justiz <strong>und</strong> innere Angelegenheiten<br />

(Liebe-Komitee) in seinem Bericht vom 22. März 2004 geäußert. Weder<br />

die EU, noch der Europarat (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter <strong>und</strong><br />

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe/CPT) oder UNHCR<br />

verfügen über eine vollständige Liste solcher „Detention Centres“, die in den jeweiligen<br />

Landessprachen z.B. auch „Aufnahmezentrum“ oder „Ausländerzentrum“<br />

genannt werden. Die Gründe für die Inhaftnahme („detention“) von Menschen<br />

ohne Aufenthaltsrecht <strong>und</strong> von Asylbewerbern sind auf EU-Ebene bislang uneinheitlich<br />

geregelt. Soweit Asylbewerber von „detention“ betroffen sind, liegt ein Verstoß<br />

gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Art. 5), wenn oder<br />

weil die Asylantragstellung der einzige Gr<strong>und</strong> für den Freiheitsentzug darstellt.<br />

Ebenso wenig ist die Dauer der Inhaftierung EU-einheitlich geregelt; im nationalen<br />

Recht der EU-Mitgliedstaaten reichen die Bestimmungen von einigen Monaten bis<br />

hin zu keinerlei zeitlicher Beschränkung. Hinsichtlich der Haftbedingungen sieht<br />

die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen<br />

für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten zwar gewisse<br />

Mindeststandards auch für Asylbewerber in „detention“ vor. Gleichwohl fehlen entsprechende<br />

Mindestnormen für Insassen in Abschiebungshaft, obwohl die EU-<br />

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