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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

haltsbefugnis, denn jeder Familienangehörige muss in seiner Person die Voraussetzungen<br />

für diesen humanitären Aufenthaltstitel selbst erfüllen. Schließlich sind eingetragene<br />

Lebenspartner in allen diesen Fällen Ehegatten gleichgestellt.<br />

Eine jeweils abweichende Behandlung erfährt die Flüchtlingsfamilie, wobei nur die<br />

Anerkennung als Asylberechtigter eine privilegierte Stellung verschafft, nicht aber<br />

die Anerkennung als Konventionsflüchtling. Der Ehegatte <strong>und</strong> das minderjährige<br />

ledige Kind eines als asylberechtigt Anerkannten erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich denselben<br />

Status <strong>und</strong> können im Übrigen ohne weiteres die Nachzugsgenehmigung beanspruchen.<br />

Wenn ein politisch Verfolgter dagegen nur Abschiebungsschutz genießt<br />

(z.B. nach Einreise über einen sicheren Drittstaat), können seine Angehörigen nicht<br />

an seinem Flüchtlingsstatus teilhaben <strong>und</strong> erhalten eine Aufenthaltsbefugnis nur<br />

dann, wenn hierfür z.B. dringende humanitäre Gründe sprechen; der Wunsch nach<br />

einem familiären Zusammenleben allein genügt nicht. So verhält es sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch schon während des Asylverfahrens; ein Nachzugsrecht ist für Angehörige<br />

von Asylbewerbern nicht vorgesehen. Gänzlich anders werden die Familienangehörigen<br />

von jüdischen Zuwanderern aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion<br />

behandelt: Ihre Ehegatten sowie ihre minderjährigen <strong>und</strong> ihre<br />

unverheirateten volljährigen Kinder können gr<strong>und</strong>sätzlich zusammen mit den<br />

Zuwanderern einreisen.<br />

Nachzugspotenziale<br />

Die Nachzugspotenziale der einzelnen Personengruppen sind sehr unterschiedlich<br />

<strong>und</strong> verändern sich im Laufe der Zeit. Zudem sind Zahlenangaben weder lückenlos<br />

verfügbar noch systematisch aufbereitet. Bei den Wanderungsbewegungen von<br />

Unionsbürgern wird nach dem Familienstand <strong>und</strong> den Altersgruppen nicht so<br />

unterschieden, dass daraus Folgerungen für die jeweiligen Größenordnungen<br />

gezogen werden könnten. Aus dem Visumverfahren des Auswärtigen Amtes liegen<br />

Angaben über Ehegatten <strong>und</strong> minderjährige Kinder von Drittstaatsangehörigen<br />

erst seit 1996 vor. Die Anzahl im Ausland lebender Kinder, für die in Deutschland<br />

Kindergeld bezogen wird, ist (auch aufgeschlüsselt nach Herkunftsstaaten)<br />

bekannt. Insgesamt aber lassen sich aus den vorliegenden Statistiken nur wenige<br />

konkrete Aussagen über die vermutete Anzahl der in den nächsten Jahren zuzugswilligen<br />

<strong>und</strong> auch zuzugsberechtigten Angehörigen von in Deutschland lebenden<br />

Ausländern gewinnen.<br />

EU-Richtlinien<br />

Der Einfluss der EU-Richtlinien zur Familienzusammenführung <strong>und</strong> zum Daueraufenthaltsrecht<br />

von Drittstaatsangehörigen, die bis Oktober 2005 bzw. Januar<br />

2006 umgesetzt werden müssen, ist nur schwer abzuschätzen. Dazu muss<br />

zunächst festgestellt werden, welchen Spielraum der deutsche Gesetzgeber<br />

jeweils besitzt, ob <strong>und</strong> wie das AuslG (jetzt das AufenthG) geändert werden müssen<br />

(vgl. Kap. 2.1) <strong>und</strong> welche Auswirkungen jeweils auf den Zuzug <strong>und</strong> den Aufenthalt<br />

in Deutschland zu erwarten sind. Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können<br />

ist festzuhalten, dass die nationalen Entscheidungsräume in beiden Fällen<br />

sehr gering sind. Beim Familiennachzug geht es im Wesentlichen um die Altersstufung<br />

bei den minderjährigen Kindern, bei den Ehegatten um die Unterschei-<br />

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