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Migration und Integration - RatSWD

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<strong>Integration</strong>: Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen<br />

Kommunen<br />

Obgleich die Zuständigkeit für <strong>Integration</strong>sförderung in erster Linie bei B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern liegt, spielt sich <strong>Integration</strong> im täglichen Leben in den Städten <strong>und</strong><br />

Gemeinden ab. Die Kommunen haben auf die Niederlassung der Arbeitsmigranten<br />

<strong>und</strong> ihrer Familien seit den 1970er Jahren u.a. durch die Einrichtung von Beratungsdiensten<br />

reagiert (vgl. Kap. 3), seit 1994 fielen ihnen auch sozialpolitische Zuständigkeiten<br />

für Spätaussiedler zu. Durch Einbezug von Menschen mit <strong>Migration</strong>shintergr<strong>und</strong><br />

in die kommunalen Regeldienste wird sehr pragmatisch <strong>und</strong> nah an den<br />

Problemen der Menschen <strong>Integration</strong>sarbeit geleistet. Darüber hinaus belegen<br />

zahlreiche Beispiele, dass Kommunen Handlungsspielräume aktiv nutzen <strong>und</strong> Konzepte<br />

kommunaler <strong>Integration</strong>spolitik entwickelt haben, die sich durch eine große<br />

inhaltliche Bandbreite <strong>und</strong> Ausrichtung an Handlungsbedarfen <strong>und</strong> Potenzialen<br />

vor Ort auszeichnen (vgl. Kap. 7.5).<br />

Europäische Union<br />

Inzwischen widmet sich auch die Europäische Kommission verstärkt dem Thema<br />

der <strong>Integration</strong>sförderung, so dass über die jetzt schon erfolgende Förderung von<br />

Maßnahmen über EU-Mittel hinaus (etwa aus dem Europäischer Sozialfonds oder<br />

dem Europäischer Flüchtlingsfonds) zunehmend mehr Verflechtungen mit EU-<br />

Programmen <strong>und</strong> Finanzierungsinstrumenten der EU abzusehen sind. Für die<br />

Mittelempfänger ist im Falle einer Mehrebenenfinanzierung durch mehrere Mittelgeber<br />

die Finanzierungsverantwortung allerdings oft nur schwer nachvollziehbar.<br />

Die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz<br />

Neuregelung der <strong>Integration</strong>sförderung<br />

Erstmalig wird mit dem Aufenthaltsgesetz ein Rechtsanspruch auf <strong>Integration</strong>smaßnahmen<br />

eingeführt: Der B<strong>und</strong> unterstützt in Zukunft die <strong>Integration</strong> von<br />

rechtmäßig auf Dauer im B<strong>und</strong>esgebiet lebenden Neuzuwanderern durch einen<br />

sogenannten <strong>Integration</strong>skurs. Dieser sieht einen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Aufbausprachkurs<br />

von jeweils 300 St<strong>und</strong>en sowie einen 30-stündigen Orientierungskurs vor, der<br />

Kenntnisse über Kultur, Geschichte <strong>und</strong> das Rechtssystem Deutschlands vermitteln<br />

soll. Für Ausländer <strong>und</strong> Spätaussiedler ist das gleiche Angebot vorgesehen. Der<br />

Rechtsanspruch gilt für Arbeitsmigranten, Selbstständige, Familienangehörige,<br />

Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) <strong>und</strong><br />

jüdische Kontingentflüchtlinge für zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

(§ 44 AufenthG). Auch für Spätaussiedler besteht ein Rechtsanspruch. Keinen<br />

Anspruch auf die Teilnahme an einem <strong>Integration</strong>skurs haben dagegen Unionsbürger,<br />

Kinder <strong>und</strong> Jugendliche in schulischer Ausbildung sowie Zuwanderer mit<br />

erkennbar geringem <strong>Integration</strong>sbedarf bzw. ausreichenden Deutschkenntnissen<br />

(§ 44 Abs. 3 AufenthG). Für Letztere gilt weiterhin der Anspruch auf Teilnahme an<br />

einem Orientierungskurs.<br />

Die Neuausrichtung der <strong>Integration</strong>sförderung nach dem Aufenthaltsgesetz<br />

basiert auf dem Prinzip „Fördern <strong>und</strong> Fordern“: Dem gesetzlich verankerten<br />

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