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Migration und Integration - RatSWD

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Besondere Konfliktbereiche bei der <strong>Migration</strong>ssteuerung <strong>und</strong> der <strong>Integration</strong>sgestaltung<br />

8.6 Diskriminierung von Zuwanderern<br />

Eine Benachteiligung, Ausgrenzung oder Herabsetzung von Menschen aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder nationalen Zugehörigkeit kann deren<br />

<strong>Integration</strong> in zentralen Lebensbereichen wie Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit, Bildung, Ausbildung<br />

<strong>und</strong> Sprache oder Familie sowie Wohnen <strong>und</strong> Wohnumfeld erheblich<br />

erschweren oder gar verhindern. Migranten sind für Diskriminierung besonders<br />

anfällig, da sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Aufenthaltsdauer<br />

<strong>und</strong> ihrem <strong>Migration</strong>shintergr<strong>und</strong> häufig als Fremde wahrgenommen werden.<br />

Begriff der Diskriminierung<br />

Die EU-Richtlinien über die „Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes ohne<br />

Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft <strong>und</strong> über die „Diskriminierung in<br />

Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf“ unterscheiden zwischen unmittelbarer <strong>und</strong> mittelbarer<br />

Diskriminierung. Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer „Rasse“ (die Nutzung des Begriffs ist im deutschen Sprachgebrauch<br />

nach wie vor umstritten) oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation<br />

eine Benachteiligung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Benachteiligung<br />

geht dabei zumeist von Einzelpersonen oder sozialen Gruppen aus (individuelle<br />

Diskriminierung). Mittelbare Diskriminierung bedeutet, dass an sich neutrale<br />

Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die Mitglieder einer Bevölkerungsgruppe<br />

in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die Ungleichbehandlung ist sachlich<br />

begründbar (z.B. Auswahl eines Bewerbers aufgr<strong>und</strong> seiner Qualifikationen).<br />

Mittelbare Diskriminierung ist also nicht auf das (bewusste) Handeln Einzelner zu<br />

reduzieren, sondern entsteht durch Regeln <strong>und</strong> Routinen institutionellen Handelns<br />

(institutionelle oder strukturelle Diskriminierung).<br />

Zur mittelbaren Diskriminierung gehört im Prinzip auch eine Benachteiligung aufgr<strong>und</strong><br />

der Staatsangehörigkeit, welche die Richtlinie jedoch ausdrücklich nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Für eine umfassende Gesetzgebung gegen Diskriminierung müssen<br />

gerade diejenigen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften kritisch überprüft<br />

werden, die eine Benachteiligung aus der Staatsangehörigkeit<br />

herleiten.<br />

EU-Richtlinien: Diskussion um Umsetzung in nationales Recht<br />

Einen umfassenden Überblick über die beiden Richtlinien <strong>und</strong> die Diskussion um<br />

Änderungen des nationalen Rechts bietet der Bericht der Beauftragten der B<strong>und</strong>esregierung<br />

für Ausländerfragen (jetzt: Beauftragte der B<strong>und</strong>esregierung für <strong>Migration</strong>,<br />

Flüchtlinge <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>) über die Lage der Ausländer in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland von 2002 (vgl. S. 251-260).<br />

Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, wie beispielsweise den Niederlanden<br />

oder dem Vereinigten Königreich, gibt es in Deutschland bislang keine umfassenden<br />

Regelungen gegen Diskriminierung. Zwar verbietet der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes Diskriminierung <strong>und</strong> Ungleichbehandlung,<br />

<strong>und</strong> verschiedene Gesetze wie z.B. das Betriebsverfassungsgesetz bieten konkrete<br />

Möglichkeiten, gegen eine Schlechterstellung vorzugehen. Dieser Schutz ist jedoch<br />

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