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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

die ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, dem<br />

Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Hierzu zählen Ausländer aus den EU-15-Staaten,<br />

Island, Liechtenstein, Norwegen <strong>und</strong> der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige,<br />

die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben. Fällt diese Prüfung negativ<br />

aus, haben Staatsangehörige aus den neuen EU-Staaten einen Vorrang gegenüber<br />

sonstigen Drittstaatsangehörigen.<br />

Insbesondere für Flüchtlinge wurde in den vergangenen 20 Jahren der Arbeitsmarktzugang<br />

immer wieder neu geregelt. Wie Tab. 5.3 zeigt, galten für Asylbewerber<br />

zunächst Arbeitsverbote von zwei bzw. fünf Jahren <strong>und</strong> von einem Jahr, bis<br />

die Wartezeit schließlich ganz aufgehoben wurde <strong>und</strong> nur ein Arbeitsverbot von<br />

höchstens drei Monaten für jene Zeit galt, in der eine Wohnpflicht in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft bestand. Besondere Vorschriften galten meist noch für<br />

Familienangehörige <strong>und</strong> für Personen, deren Abschiebung auch nach Ablehnung<br />

ihres Asylantrags nicht möglich war. Ein absolutes Arbeitsverbot auf Dauer wurde<br />

Mitte Mai 1997 für alle nach diesem Zeitpunkt eingereisten Flüchtlinge per ministeriellem<br />

Erlass angeordnet, der allerdings in der Folge von mehreren Gerichten<br />

als gesetzeswidrig eingestuft wurde. Seit Mitte Dezember 2000 wiederum ist Asylbewerbern<br />

der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nur im ersten Jahr ihres Aufenthalts<br />

verwehrt. Nach Ablauf dieser Zeit kann ihnen nach Ermessen der Arbeitsverwaltung<br />

eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, sofern die Ausländerbehörde<br />

eine Erwerbstätigkeit nicht durch Auflagen zur Aufenthaltsgestattung ausschließt.<br />

Allerdings muss auch hier eine Vorrangprüfung erfolgen. Für Kriegs- <strong>und</strong><br />

Bürgerkriegsflüchtlinge wurde 1993 eine Ausnahmeregelung geschaffen: Sie<br />

erhalten eine Aufenthaltsbefugnis <strong>und</strong> dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen. Sie sind von der Wartezeit (allerdings nicht von der Vorrangprüfung)<br />

ausgenommen.<br />

Tab. 5.3: Arbeitsverbote <strong>und</strong> Wartezeiten für Asylbewerber<br />

Geltung ab Rechtsgr<strong>und</strong>lage Verbot <strong>und</strong> Wartezeit<br />

Oktober 1981 § 1 Abs.2 Nr. 3 AEVO 2 Jahre, 1 Jahr bei Unmöglichkeit der Abschiebung<br />

Juli 1984 § 1 Abs. 2 Nr. 3 AEVO 2 Jahre, keine Wartezeit bei Unmöglichkeit der Abschiebung<br />

Januar 1987 § 19 Abs.1a AFG 5 Jahre, 1 Jahr bei Unmöglichkeit der Abschiebung<br />

Januar 1991 § 1 Abs. 4 AEVO 1 Jahr<br />

Juli 1991 § 19 Abs.1a AFG gestrichen (1 Jahr nach § 1 Abs. 4 AEVO)<br />

September 1993 § 1 Abs. 4 AEVO aufgehoben Keine Wartezeit, aber § 61 Abs. 1 AsylVfG (max. 3 Monate)<br />

15. Mai 1997 „Blüm-Erlass“* Absolute Sperre für alle Asylbewerber<br />

September 1997 SGB III <strong>und</strong> ArGV Keine Wartezeit (aber weiterhin „Blüm-Erlass“)*<br />

15. Dez. 2000 § 3 Nr. 1 ArGV 1 Jahr<br />

Januar 2005 § 61 Abs. 2 AsylVfG 1 Jahr<br />

* Dieser Erlass wurde allgemein von den Gerichten als gesetzeswidrig angesehen.<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

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