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Migration und Integration - RatSWD

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<strong>Integration</strong>: Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen<br />

Anspruch auf einen <strong>Integration</strong>skurs stehen im Fall einer nicht erfolgenden Kursteilnahme<br />

mögliche negative Folgen bei der Aufenthaltsverlängerung/-verfestigung<br />

gegenüber (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Bei erfolgreicher Teilnahme besteht ein<br />

Rechtsanspruch auf Einbürgerung bereits nach sieben anstelle von acht Jahren. Der<br />

erfolgreiche Kursbesuch gilt auch als Nachweis für die zur endgültigen Aufenthaltsverfestigung<br />

notwendigen Sprachkenntnisse.<br />

Nachholende <strong>Integration</strong><br />

Mit dem Aufenthaltsgesetz wird auch ein erster Schritt getan, Versäumnisse der<br />

letzten Jahrzehnte bei der <strong>Integration</strong> der bereits im Land lebenden Zuwanderer<br />

aufzuholen. Diese können im Rahmen verfügbarer Kursplätze an <strong>Integration</strong>skursen<br />

teilnehmen. Zudem besteht eine Teilnahmeverpflichtung für bereits hier lebende<br />

Ausländer, die Leistungen nach dem SGB II beziehen bzw. als besonders integrationsbedürftig<br />

eingeschätzt <strong>und</strong> von der leistungsbewilligenden Stelle bzw. der<br />

Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden (§ 44a AufenthG). Die Zahl<br />

der Teilnehmer aus dem Kreis der bereits seit längerem hier lebenden Ausländer<br />

wird auf jährlich 50.000–60.000 Personen veranschlagt. Im Falle einer nicht erfolgenden<br />

Kursteilnahme drohen auch diesem Personenkreis Sanktionen: Möglich ist<br />

die Kürzung ihrer Sozialleistungen um bis zu 10 Prozent für die Dauer der Nichtteilnahme<br />

(§ 44a Abs. 3 AufenthG).<br />

Finanzierung<br />

Der B<strong>und</strong> trägt die Kosten der <strong>Integration</strong>skurse für Neuzuwanderer <strong>und</strong> bereits<br />

hier lebende Ausländer. Für Neuzuwanderer sind sie mit ca. 188 Millionen Euro, für<br />

bereits hier lebende Teilnehmer mit ca. 76 Millionen Euro jährlich veranschlagt.<br />

Eigenbeiträge sind je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Teilnehmer vorgesehen.<br />

Nicht im Gesetz verankert ist künftig die begleitende sozialpädagogische<br />

Betreuung. Ob die Länder einer Kostenübernahme für diese Maßnahmen zustimmen,<br />

ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen.<br />

Aufgabenbündelung<br />

Bereits zu Beginn des Jahres 2003 wurde eine Reihe von Aufgaben aus dem Bereich<br />

der <strong>Integration</strong>sförderung an das B<strong>und</strong>esamt für die Anerkennung ausländischer<br />

Flüchtlinge übertragen. Mit dem Aufenthaltsgesetz erfolgt nun eine noch stärkere<br />

organisatorische Bündelung von Zuständigkeiten <strong>und</strong> Haushaltsmitteln auf B<strong>und</strong>esebene.<br />

Ein Großteil der <strong>Integration</strong>saufgaben wird in Zukunft bei der in B<strong>und</strong>esamt<br />

für <strong>Migration</strong> <strong>und</strong> Flüchtlinge (BAMF) umbenannten Behörde liegen. Neben<br />

der Konzeption <strong>und</strong> Durchführung der <strong>Integration</strong>skurse sind dies im Bereich der<br />

<strong>Integration</strong> insbesondere die Entwicklung des b<strong>und</strong>esweiten <strong>Integration</strong>sprogramms,<br />

die fachliche Zuarbeit der B<strong>und</strong>esregierung auf dem Gebiet der <strong>Integration</strong>sförderung,<br />

die Erstellung von Informationsmaterial über die <strong>Integration</strong>sangebote<br />

von B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Kommunen für Ausländer <strong>und</strong> Spätaussiedler, sowie<br />

wissenschaftliche Forschungen zu <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>sfragen.<br />

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