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Migration und Integration - RatSWD

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Besondere Konfliktbereiche bei der <strong>Migration</strong>ssteuerung <strong>und</strong> der <strong>Integration</strong>sgestaltung<br />

Aus Sicht des Zuwanderungsrates sollte Deutschland unverzüglich die<br />

bereits überfällige Umsetzung der beiden EU- Richtlinien zur Nicht-Diskriminierung<br />

<strong>und</strong> Gleichstellungspolitik aus dem Jahr 2000 in deutsches<br />

Recht vornehmen.<br />

Chancengleichheit <strong>und</strong> Antidiskriminierung im Betrieb:<br />

die Ford Werke AG<br />

Mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten<br />

am Arbeitsplatz bei der Ford Werke AG im Februar 2002 wurde eine<br />

bestehende Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1998 ergänzt <strong>und</strong> inhaltlich<br />

konkretisiert. In der Betriebsvereinbarung hatten sich beide Seiten gegen<br />

Ungleichbehandlung, gegen direkte <strong>und</strong> indirekte Diskriminierung ausgesprochen<br />

<strong>und</strong> eine Verpflichtung auf Chancengleichheit übernommen. Ausgangspunkt<br />

für die neue Betriebsvereinbarung waren die gesetzlichen Veränderungen<br />

auf nationaler <strong>und</strong> internationaler Ebene, wie z.B. der EU-Richtlinie<br />

gegen Diskriminierung. Damit griff die Ford Werke AG künftigen<br />

Anforderungen durch die gesetzlichen Vorgaben schon voraus.<br />

Im Mittelpunkt der Vereinbarung steht ein so genanntes Belästigungsverbot:<br />

„Geschäftsleitung <strong>und</strong> Gesamtbetriebsrat sind sich darüber einig, dass in<br />

unserem Unternehmen keiner Person wegen ihrer Abstammung, Religion,<br />

Nationalität, Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder sonstiger<br />

persönlicher Eigenheiten Nachteile entstehen dürfen“. Wird eine<br />

Beschwerde angebracht, gelten verschiedene „Stufen der Beschwerdebehandlung“.<br />

Sie reichen von Gesprächen mit dem Konfliktgegner unter der<br />

Leitung eines Mitgliedes der betrieblichen Beratungsstelle bis hin zum Vortragen<br />

der Beschwerde vor einer betrieblichen Beratungsstelle.<br />

Die Einrichtung einer ständigen betrieblichen Beratungsstelle machen den<br />

Kern dieser Betriebsvereinbarung aus. Diese setzt sich paritätisch aus Mitgliedern<br />

der Geschäftsleitung <strong>und</strong> der jeweiligen Arbeitnehmervertretung<br />

zusammen. Dabei wird darauf geachtet, dass von Seiten der Geschäftsleitung<br />

ein Werksarzt benannt wird. Die Mitglieder der Beratungsstelle werden entsprechend<br />

geschult. Die Beratungsstelle empfiehlt Lösungsmaßnahmen <strong>und</strong><br />

tritt den Betroffenen beratend zur Seite.<br />

Quelle: DGB Bildungswerk: good practice center (www.migration-online.de)<br />

Wo findet Ungleichbehandlung statt?<br />

Eine erhebliche Schwierigkeit beim Kampf gegen Benachteiligung besteht darin,<br />

diese zu erkennen. Daten zur individuellen Diskriminierung beziehen sich oft auf<br />

subjektive Erfahrungen <strong>und</strong> können mithin nur begrenzt als objektives Maß für das<br />

Auftreten von Benachteiligungen gelten (Marsh/Sahin-Dikmen 2003). Noch weitaus<br />

schwieriger ist es, mittelbare Diskriminierung zu erfassen, da die (formal neutralen)<br />

Vorschriften erst indirekt zu einer Benachteiligung führen. Gleichwohl liefern<br />

die zur Verfügung stehenden statistischen Daten zahlreiche Anhaltspunkte für<br />

mittelbare Diskriminierung vor allem in den zentralen <strong>Integration</strong>sbereichen<br />

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