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Migration und Integration - RatSWD

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Besondere Konfliktbereiche bei der <strong>Migration</strong>ssteuerung <strong>und</strong> der <strong>Integration</strong>sgestaltung<br />

die Zahl der vermuteten Schleuser bei 5.195 Personen, eine deutliche Zunahme<br />

gegenüber dem Jahr 1994 mit lediglich 1.733 Tatverdächtigen (B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

2004b: 272ff). Diese Widersprüche in den Daten müssen aufgeklärt <strong>und</strong> die Datenlage<br />

gesichert werden.<br />

Abb. 8.1. Schleuser, Geschleuste <strong>und</strong> wegen Einschleusens von Ausländern Verdächtigte,<br />

1994–2003<br />

14.000<br />

12.000<br />

Personen<br />

10.000<br />

8.000<br />

6.000<br />

4.000<br />

Einschleusen nach §92a AulG 1994 -<br />

2003 PKS<br />

Zahl der Aufgegriffene Geschleuste<br />

1994 - 2002 BGS<br />

Zahl der Aufgegriffene Schleuser<br />

1994 - 2002 BGS<br />

2.000<br />

0<br />

1994<br />

1995<br />

1996<br />

1997<br />

1998<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

Jahr<br />

Quelle: BMI 2002, Gutachten Heckmann<br />

Die EU-Richtlinie zur unerlaubten Ein- <strong>und</strong> Durchreise vom 28. November 2002<br />

definiert die Tatbestände der Beihilfe zur unerlaubten Ein- <strong>und</strong> Durchreise <strong>und</strong><br />

zum unerlaubten Aufenthalt. Sie legt den strafrechtlichen Rahmen fest <strong>und</strong> verpflichtet<br />

die Mitgliedstaaten, die Beihilfe zur illegalen Einreise wirksam, angemessen<br />

<strong>und</strong> abschreckend zu bestrafen (Rat der Europäischen Union 2002b). Die Richtlinie<br />

sollte bis zum 5. Dezember 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit<br />

den beiden Tatbeständen zum Einschleusen von Ausländern § 96 (Einschleusen von<br />

Ausländern) oder § 97 (Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- <strong>und</strong> bandenmäßiges<br />

Einschleusen) des Aufenthaltsgesetzes ist dies bereits im deutschen Strafrecht enthalten.<br />

Das deutsche Strafrecht geht sogar noch über die Forderung der EU hinaus,<br />

indem in Deutschland die Förderung oder Ermöglichung des unerlaubten Aufenthaltes<br />

auch dann unter Strafe gestellt ist, wenn sie ohne Gewinnerzielung<br />

geschieht, aber wiederholt oder zu Gunsten mehrerer Ausländer handelt.<br />

Das europäische Recht schätzt die Straftaten von Eingeschleusten <strong>und</strong> Schleusern<br />

unterschiedlich ein. So etwa sollen erstere nach der Richtlinie des Rates vom 29.<br />

April 2004 als Zeugen gegen die Schleuserkriminalität behandelt werden können.<br />

Diese differenzierte, die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützende<br />

Sichtweise sollte auch in Deutschland übernommen werden.<br />

Der Zuwanderungsrat empfiehlt, Schleuser deutlich stärker zu bestrafen<br />

als illegal Eingewanderte. Eingeschleuste Personen sollten durch<br />

erhöhte Schutzmaßnahmen verstärkt als Zeugen gewonnen werden,<br />

um Schleuserkriminalität aufzudecken <strong>und</strong> zu bestrafen.<br />

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