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Migration und Integration - RatSWD

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Die <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>spolitik der EU als Rahmen der deutschen Politik<br />

me Liste sicherer Herkunftsstaaten war bei Redaktionsschluss dieses Jahresgutachtens<br />

noch nicht abgeschlossen.<br />

Die Richtlinie erfordert eine Änderung des deutschen Asylverfahrensrechts in folgenden<br />

gr<strong>und</strong>legenden Bereichen:<br />

• Konzept des Erstasylstaats (Art. 26), da bisher eine Rückkehrmöglichkeit nicht<br />

vorausgesetzt ist (vgl. § 27 Asylverfahrensgesetz, AsylVfG);<br />

• Konzept des sicheren Drittstaats (Art. 27), da bisher keine Einzelfallprüfung möglich<br />

ist, vor allem keine Berufung auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK, vgl. Art. 16a II GG, §§ 26a, 34a AsylVfG) <strong>und</strong> weil nach versuchter oder<br />

vollendeter unrechtmäßiger Einreise (Art. 35a) bisher z.B. keine volle Anwendung<br />

der EMRK verlangt ist (vgl. §§ 18 II Nr. 1, 26a AsylVfG). Zudem entspricht die bisherige<br />

Anlage I zum AsylVfG nicht den Anforderungen des Art. 35a; sie könnte zwar<br />

übergangsweise weiter angewandt werden (vgl. Art. 35a VII), die meisten der dort<br />

genannten Staaten gehören aber inzwischen ohnehin zur EU.<br />

„Qualifikations-/Anerkennungsrichtlinie”<br />

EG-Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung <strong>und</strong><br />

den Status von Drittstaatsangehörigen <strong>und</strong> Staatenlosen als Flüchtlinge oder<br />

als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 29.<br />

April 2004<br />

Die Richtlinie enthält klare Kriterien, ob eine Person als Flüchtling oder als Person,<br />

die subsidiären Schutz benötigt, anerkannt werden kann <strong>und</strong> legt die mit<br />

dem jeweiligen Status verb<strong>und</strong>enen Rechte fest. Sie definiert u.a. die Begriffe<br />

Flüchtling <strong>und</strong> subsidiärer Schutz, stellt Gründe für den Ausschluss der Schutzgewährung<br />

dar <strong>und</strong> nennt mögliche Urheber von Verfolgung (staatliche/nichtstaatliche<br />

Verfolgung). Flüchtlinge werden auf der Gr<strong>und</strong>lage der GFK anerkannt.<br />

Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn die Verfolgungsgründe der GFK<br />

(Rasse, Religion, politische Verfolgung) nicht erfüllt sind, der Asylbewerber aber<br />

dennoch schutzbedürftig ist, weil ihm schwere nichtpolitische Menschenrechtsverletzungen<br />

drohen. Die Richtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten ferner, auf<br />

die so genannte Alternative des internen Schutzes zurückzugreifen, die ihnen<br />

erlaubt, Anträge auf internationalen Schutz abzulehnen, wenn zumindest in<br />

einem Teil des Herkunftslandes effektiver Schutz verfügbar ist. Außerdem regelt<br />

die Richtlinie die daran anknüpfenden Statusrechte wie z.B. Aufenthaltstitel,<br />

Sozialleistungen, Zugang zur Beschäftigung, Bildung <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>smaßnahmen.<br />

Der Rat für Justiz <strong>und</strong> Inneres erzielte am 30. März 2004 eine politische Einigung<br />

über den Richtlinienentwurf, der am 29. April 2004 förmlich angenommen<br />

wurde. In Deutschland besteht erheblicher Umsetzungsbedarf vor allem<br />

hinsichtlich der Anerkennung nichtstaatlicher <strong>und</strong> geschlechtsspezifischer<br />

Verfolgung.<br />

Der Zuwanderungsrat begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die in § 60 I des im<br />

Januar 2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetzes gewählte Formulierung für<br />

den Schutz vor nichtstaatlicher <strong>und</strong> geschlechtsspezifischer Verfolgung den<br />

durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen gerecht wird.<br />

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