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Migration und Integration - RatSWD

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Die <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>spolitik der EU als Rahmen der deutschen Politik<br />

Vorübergehender Schutz<br />

Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung<br />

vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der<br />

Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen <strong>und</strong> den Folgen dieser<br />

Aufnahme verb<strong>und</strong>en sind, auf die Mitgliedstaaten<br />

Diese im Mai 2000 vorgelegte <strong>und</strong> im Juli 2001 vom Rat angenommene Richtlinie<br />

legt das Entscheidungsverfahren zur Gewährung, Verlängerung oder Beendigung<br />

des vorübergehenden Schutzes fest. Sie war das erste rechtsverbindliche<br />

Schutzinstrument, über das nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam eine<br />

Einigung erzielt werden konnte – nicht zuletzt deshalb, weil es die nationalen<br />

Asylsysteme am wenigsten berührt. Ziel der Richtlinie ist, dass Kriegs- <strong>und</strong> Bürgerkriegsflüchtlinge<br />

unverzüglich Schutz <strong>und</strong> gleiche Mindestrechte in den Mitgliedstaaten<br />

erhalten <strong>und</strong> eine Überlastung der nationalen Asylsysteme vermieden<br />

wird. Die Richtlinie regelt u.a. den Status der Vertriebenen, die Dauer <strong>und</strong><br />

Durchführung des Schutzes (Aufenthaltsgenehmigung für ein bis maximal drei<br />

Jahre), den Anspruch auf Zugang zum Asylverfahren, die soziale <strong>und</strong> medizinische<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung, den Zugang zu abhängiger <strong>und</strong> selbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

sowie die Familienzusammenführung (Kernfamilie sowie in Härtefällen<br />

auch enge Verwandte). Für unbegleitete Minderjährige <strong>und</strong> Personen mit traumatischen<br />

Erfahrungen (etwa Vergewaltigung, physische oder psychische<br />

Gewalt) wurden Sonderbestimmungen festgelegt. Darüber hinaus enthält die<br />

Richtlinie Bestimmungen zur Rückkehr Vertriebener in ihre Herkunftsländer<br />

sowie zum Ausschluss von Personen von vorübergehenden Schutzmaßnahmen.<br />

Dies betrifft Personen, die schwere Straftaten verübt haben oder eine Gefahr für<br />

die Sicherheit darstellen. Im Falle eines Massenzustroms ist außerdem eine Lastenteilung<br />

zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Vertriebenen<br />

vorgesehen („burden sharing”). Eine wichtige Begleitmaßnahme war<br />

die Einrichtung des europäischen Flüchtlingsfonds im Jahre 2000. Der Fonds ist<br />

ein Gemeinschaftsinstrument, das die finanziellen Belastungen der Mitgliedstaaten,<br />

die durch die Aufnahme von Flüchtlingen <strong>und</strong> Vertriebenen sowie bei der<br />

Bewältigung der damit verb<strong>und</strong>enen Folgen entstehen, ausgleichen soll.<br />

Die Richtlinie trat am 7. August 2001 in Kraft <strong>und</strong> hätte bis zum 31. Dezember 2002<br />

in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Da die Umsetzung mit dem<br />

Zuwanderungsgesetz erfolgen sollte, befindet sich Deutschland in Verzug. Vom 1.<br />

Januar 2005 an wird der bisherige § 32a AuslG durch § 24 Aufenthaltsgesetz<br />

ersetzt, denn § 32a AuslG ist mit der Richtlinie nicht vereinbar. Die Richtlinie<br />

schreibt vor, dass beispielsweise die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit<br />

nicht ausgeschlossen werden darf <strong>und</strong> der Anspruch auf Familienzusammenführung<br />

gesichert werden muss. Ferner ist der Anspruch auf Zugang zum Asylverfahren<br />

zu verankern. Bislang darf jedoch eine Aufenthaltsbefugnis nur dann erteilt<br />

werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen gestellten Asylantrag<br />

zurücknimmt.<br />

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