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Migration und Integration - RatSWD

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Steuerung der Zuwanderung<br />

Der Zuwanderungsrat ist der Auffassung, dass Arbeitsmarktverbote gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

kein geeignetes Instrument zur Steuerung der Asylbewerberzahlen sind. Es gab in<br />

der Vergangenheit keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Wartefrist<br />

für eine Zulassung zum Arbeitsmarkt <strong>und</strong> der Zahl der Asylbewerber. Hinzu<br />

kommt, dass Arbeitsmarktverbote mehr Nachteile als Vorteile für den Arbeitsmarkt<br />

<strong>und</strong> die Sozialsysteme haben. So haben Asylbewerber in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit<br />

nur geringe Chancen, regulär zu arbeiten <strong>und</strong> ihren Lebensunterhalt eigenständig<br />

zu sichern.<br />

Asylbewerber sollten nach der in § 61 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz vorgesehenen<br />

höchstens dreimonatigen Wartefrist einen Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt erhalten, <strong>und</strong> zwar nach den allgemein für Drittstaatsangehörige<br />

geltenden Regeln. Dadurch könnten Asylbewerber einen Teil<br />

ihres Lebensunterhalts selbst erwirtschaften <strong>und</strong> ihre Abhängigkeit<br />

von Sozialleistungen verringern. Auch die staatlichen Ausgaben würden<br />

so gesenkt.<br />

Nach Auffassung des Zuwanderungsrates wäre durch eine solche Regelung keine<br />

stärkere Zuwanderung zu erwarten, da auch die erneute Einführung der Einjahresfrist<br />

nach der ministeriellen Totalsperre nicht zu einem Anstieg der Antragszahlen<br />

geführt hat.<br />

Die einjährige Wartezeit gilt auch für Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen,<br />

die eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung<br />

besitzen. Wie bei allen Arbeitsverboten hat diese Regelung in vielen Fällen zur<br />

Abhängigkeit von staatlichen Leistungen geführt <strong>und</strong> die <strong>Integration</strong>, die zu einem<br />

erheblichen Teil über den Arbeitsplatz erfolgt, erschwert. Nur für den Fall, dass der<br />

Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis<br />

oder einer Aufenthaltsberechtigung war, entfällt zwar die Wartezeit,<br />

nicht aber die Vorrangprüfung.<br />

Schließlich stellt sich auch das Verbot einer Erwerbstätigkeit für Studierende nach<br />

erfolgreichem Abschluss als überholt dar. Studienbewerber, die nicht aus einem EUoder<br />

EWR-Staat, der Schweiz, Monaco, San Marino, Israel, Australien, Neuseeland,<br />

USA, Kanada, Japan oder Honduras kommen, benötigen vor der Einreise in die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

ein Visum zu Studienzwecken. Ein solches Visum wird erteilt, wenn eine<br />

Hochschulzugangsberechtigung oder ein Zulassungsbescheid vorliegt <strong>und</strong> ein<br />

Nachweis über die Finanzierung des ersten Studienjahres erbracht wird. Die Aufenthaltsbewilligung<br />

wird um jeweils zwei Jahre verlängert, solange Studium oder Promotion<br />

nicht abgeschlossen <strong>und</strong> ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind.<br />

Bei der Studienzulassung wird zwischen „Bildungsinländern“ <strong>und</strong> „Bildungsausländern“<br />

unterschieden (vgl. Kap. 7.3.2). „Bildungsausländer“ (von denen im Jahr 2002<br />

58.480 nach Deutschland kamen) sind Ausländer, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />

im Ausland erworben haben. „Bildungsinländer“ sind Ausländer, die<br />

ihre Hochschulzugangsberechtigung im Inland erworben haben. Durch diese<br />

Unterscheidung können in Deutschland ausgebildete Abiturienten mit ausländischer<br />

Staatsangehörigkeit Deutschen bei der Studienplatzvergabe gleichgestellt<br />

werden. „Bildungsausländer“ können im Rahmen der für Ausländer eingeräumten<br />

Vorabquote in Deutschland studieren. Bislang kann Hochschulabsolventen die Aufenthaltsbewilligung<br />

nach Abschluss des Studiums oder der Promotion nicht verlän-<br />

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