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Migration und Integration - RatSWD

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Die <strong>Migration</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Integration</strong>spolitik der EU als Rahmen der deutschen Politik<br />

serkriminalität <strong>und</strong> Menschenhandel, Außengrenzen <strong>und</strong> Rückführung illegal<br />

aufhältiger Personen” ein Resümee der hierzu beschlossenen <strong>und</strong> umgesetzten<br />

Maßnahmen vor.<br />

Gleichwohl hat vor allem seit der dänischen EU-Ratspräsidentschaft im Jahre 2002<br />

auch die <strong>Integration</strong>spolitik an Bedeutung gewonnen. Im Juni 2003 legte die Kommission<br />

das die Bereiche Zuwanderung, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Sozialpolitik verknüpfende<br />

Strategiepapier „Einwanderung, <strong>Integration</strong> <strong>und</strong> Beschäftigung” vor (Europäische<br />

Kommission 2003). Der Rat von Thessaloniki hat die dort angesprochenen<br />

Punkte wieder aufgegriffen <strong>und</strong> in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit<br />

einer umfassenden Politik für die <strong>Integration</strong> von Drittstaatsangehörigen betont.<br />

Als Kernelemente wurden die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Bildung <strong>und</strong><br />

Sprache, Wohnen <strong>und</strong> Leben im urbanen Raum, Zugang zu Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialdiensten,<br />

die Einbindung in das soziale <strong>und</strong> kulturelle Umfeld sowie die Möglichkeiten<br />

zur Erlangung der Staatsangehörigkeit oder der „Zivilbürgerschaft”<br />

benannt.<br />

2.1 Entwicklungsstand<br />

Für die meisten der in Art. 62 <strong>und</strong> 63 EGV genannten Politikbereiche wurden<br />

bereits in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags<br />

Regelungen getroffen oder in Angriff genommen. Die Europäische Kommission<br />

hat in diesem Prozess eine führende Rolle übernommen <strong>und</strong> zahlreiche Vorschläge<br />

für eine umfassende <strong>und</strong> nachhaltige Einwanderungspolitik vorgelegt. Diese wurden<br />

in den Mitgliedstaaten zum Teil mit großer Zurückhaltung aufgenommen,<br />

Kompromisse wurden erst nach zähen <strong>und</strong> schwierigen Verhandlungen gef<strong>und</strong>en.<br />

Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik<br />

Art. 63 EGV sieht Regelungen in folgenden Bereichen der Asyl- <strong>und</strong> Flüchtlingspolitik<br />

vor:<br />

• Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Drittstaatsangehörigen,<br />

die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, <strong>und</strong> von Personen,<br />

die anderweitig internationalen Schutz benötigen;<br />

• Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;<br />

• Mindestnormen für Verfahren zur An- <strong>und</strong> Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;<br />

• Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge;<br />

• Kriterien <strong>und</strong> Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung<br />

eines Asylantrags zuständig ist;<br />

• Förderung einer ausgewogenen Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten.<br />

Zur Umsetzung dieser Vorgaben sollten bis Ende April 2004 gemeinsame Mindeststandards<br />

für die Mitgliedstaaten eingeführt werden, die dann langfristig zu einem<br />

gemeinsamen Asylverfahren <strong>und</strong> einem EU-weit einheitlichen Status für anerkannte<br />

Flüchtlinge führen sollen. Die Festlegung von Mindestnormen war ein wichtiger<br />

Schritt, wobei zu bedenken ist, dass Mindestnormen nur ein Anfang sein können,<br />

da sie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht einen Gestaltungsspielraum<br />

einräumen, der sowohl zur Verschärfung als auch zur Abschwächung<br />

europäischer Vorgaben genutzt werden kann.<br />

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