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Migration und Integration - RatSWD

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<strong>Integration</strong>: Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen<br />

Bei der Einbürgerung von Ausländern wird <strong>und</strong> wurde schon immer der Nachweis<br />

von Deutschkenntnissen verlangt. Während früher die Einzelheiten in Verwaltungsvorschriften<br />

niedergelegt waren, stellt das Fehlen ausreichender deutscher<br />

Sprachkenntnisse seit 2001 einen gesetzlichen Ausschlusstatbestand dar. Bei einbürgerungswilligen<br />

Ehegatten Deutscher genügt es nach wie vor, dass sie sich ohne<br />

nennenswerte Schwierigkeiten in deutscher Sprache ausdrücken können. Oft können<br />

die erforderlichen Sprachkenntnisse durch den Besuch <strong>und</strong> den erfolgreichen<br />

Abschluss einer deutschen Schule nachgewiesen werden. In vielen Fällen von nach<br />

der Schulpflicht nach in Deutschland eingereisten Ausländern ist dies aber nicht<br />

möglich. Für die dann erforderliche Sprachprüfung durch die Einbürgerungsbehörde<br />

sind einheitliche Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats<br />

nicht zustande gekommen. Infolge dessen werden in einigen B<strong>und</strong>esländern lediglich<br />

mündliche Sprachkenntnisse <strong>und</strong> allenfalls einfache Lesefähigkeiten verlangt,<br />

in anderen aber auch die Fähigkeit, ein Diktat zu schreiben <strong>und</strong> einen einfachen<br />

Text selbst zu formulieren <strong>und</strong> zu schreiben.<br />

Für Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt brauchen Unionsbürger weder Kenntnisse der deutschen<br />

Sprache noch sonstige kulturellen <strong>Integration</strong>svoraussetzungen nachzuweisen.<br />

Sie genießen Freizügigkeit aufgr<strong>und</strong> ihrer Staatsangehörigkeit in einem der<br />

Mitgliedstaaten. Ihre Eingliederung in die jeweiligen Lebensverhältnisse bleibt<br />

ihren eigenen Vorstellungen <strong>und</strong> Fähigkeiten überlassen. Die Zulässigkeit einer<br />

Prüfung von Sprachkenntnissen sieht dagegen die EU-Richtlinie über das Daueraufenthaltsrecht<br />

von Drittstaatsangehörigen vor, wenn diese künftig von ihrem<br />

Recht Gebrauch machen wollen, von einem in den anderen Mitgliedstaat weiterzuwandern.<br />

Im deutschen Recht sind bisher für Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt von Ausländern Sprachkenntnisse<br />

nur in wenigen Fällen ausdrücklich verlangt. Insbesondere ist der Zuzug<br />

von Ehegatten <strong>und</strong> minderjährigen Kindern gr<strong>und</strong>sätzlich nicht von Sprachkenntnissen<br />

abhängig. Nur beim Nachzug von Kindern über 16 Jahren ist zu prüfen, ob<br />

diese die deutsche Sprache beherrschen. Auch wenn dabei Alter <strong>und</strong> Bildung zu<br />

berücksichtigen sind, werden an die Beherrschung der deutschen Sprache hohe<br />

Anforderungen gestellt. Dagegen genügt es bei einem nachgezogenen Kind für die<br />

unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn es über ausreichende<br />

Deutschkenntnisse verfügt. Noch weniger wird für die unbefristete Verlängerung<br />

bei nachgezogenen Ehegatten verlangt: Sie müssen sich nur auf einfache Art in<br />

deutscher Sprache mündlich verständigen können. Bei alledem ist zu berücksichtigen,<br />

dass Sprachkenntnisse mittelbar auch in anderen Vorschriften vorausgesetzt<br />

werden. So ist die Wiederkehr einem früher ausgereisten jungen Ausländer nur<br />

gestattet, wenn er schon mindestens sechs Jahre im B<strong>und</strong>esgebiet eines Schule<br />

besucht, also Gelegenheit zum Erlernen der deutschen Sprache hatte.<br />

Im künftigen Zuwanderungsrecht werden ausreichende Deutschkenntnisse nicht<br />

erst bei der Einbürgerung verlangt, sondern bereits bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis.<br />

Die Aufenthaltserlaubnis setzt dagegen keine besonderen Sprachkenntnisse<br />

voraus, auch nicht bei deren Verlängerung. Die wesentliche Neuerung<br />

des künftigen Rechts ist indes darin zu sehen, dass das Erlernen der deutschen Sprache<br />

nicht nur wie bisher z.B. bei Spätaussiedlern <strong>und</strong> Asylberechtigten staatlich<br />

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