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Migration und Integration - RatSWD

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Wirtschaftliche Notwendigkeit <strong>und</strong> Effekte der Zuwanderung<br />

oder Aufenthaltsberechtigung haben, erhalten eine Niederlassungserlaubnis, die<br />

einen uneingeschränkten Zugang zur Beschäftigung sichert.<br />

Darüber hinaus gewährt das EU-Recht <strong>und</strong> dessen Umsetzung im Art. 2 des Zuwanderungsgesetzes<br />

sowie dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU <strong>und</strong> der<br />

Schweiz den Bürgern aus den EU-15-Staaten sowie Staatsangehörigen aus Malta,<br />

Zypern <strong>und</strong> der Schweiz einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.<br />

Mit dem Aufenthaltsgesetz bleiben die bisherigen bilateralen Übereinkünfte, z.B.<br />

für die Anwerbung von Saisonarbeitskräften im Gr<strong>und</strong>satz erhalten, ändern werden<br />

sich bei diesen Arbeitskräften aber beispielsweise der Aufenthaltstitel <strong>und</strong> die<br />

mögliche Aufenthaltsdauer. Notwendig zur Überführung der bisherigen Bestimmungen<br />

ist die Umsetzung des Aufenthaltsgesetzes durch so genannte Beschäftigungsverordnungen,<br />

welche die bisherige Anwerbestoppausnahmeverordnung<br />

ersetzt. Für Zuwanderer <strong>und</strong> potenzielle Arbeitgeber ist es erforderlich, möglichst<br />

klare <strong>und</strong> eindeutige Regelungen zu schaffen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.<br />

Aus Sicht des Zuwanderungsrates sind die Zuwanderung von qualifizierten <strong>und</strong><br />

hoch qualifizierten Arbeitskräften sowie von Selbstständigen <strong>und</strong> der Verbleib von<br />

ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen geeignet, die Ziele einer<br />

gesteuerten Zuwanderung mit den generellen arbeitsmarktpolitischen Vorgaben<br />

des Aufenthaltsgesetzes zu verbinden.<br />

Angesichts der vielfältigen Vorteile für die deutsche Wirtschaft <strong>und</strong> des internationalen<br />

Wettbewerbs um qualifizierte <strong>und</strong> hoch qualifizierte Arbeitskräfte sollten<br />

die für diese Zuwanderer geltenden Einreisebedingungen möglichst unbürokratisch<br />

<strong>und</strong> attraktiv gestaltet werden.<br />

Für die Gruppe der Qualifizierten (nach § 18 Abs. 4 AufenthG) sollte nach<br />

Einschätzung des Zuwanderungsrates ein Kontingent für Zuwanderung<br />

auf Gr<strong>und</strong> von regelmäßig <strong>und</strong> transparent ermittelten Engpässen<br />

auf wachsenden Teilarbeitsmärkten bestimmt werden. Die derzeit geltenden<br />

administrativen Ermessenspielräume sollten durch dieses Verfahren<br />

ersetzt werden.<br />

Die individuelle Vorrangprüfung, die sowohl für qualifizierte Arbeitskräfte als auch<br />

Arbeitgeber aufwändig <strong>und</strong> damit abschreckend ist, könnte in diesen Teilarbeitsmärkten<br />

durch eine globale Vorrangprüfung (gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)<br />

ersetzt werden. Dies kann über den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 42<br />

AufenthG umgesetzt werden – unter Einhaltung der Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes,<br />

insbesondere der Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates zur Öffnung von Teilarbeitsmärkten<br />

für die Zulassung qualifizierter Arbeitnehmer.<br />

Regelungen für hoch Qualifizierte gehen in die richtige Richtung<br />

Die deutsche Volkswirtschaft ist besonders auf hoch qualifizierte Arbeitskräfte<br />

angewiesen. Diese treiben Innovationen voran, steigern die Wettbewerbsfähigkeit,<br />

schaffen zusätzliche Arbeitsplätze <strong>und</strong> leisten in der Regel einen überproportionalen<br />

Beitrag zum Steueraufkommen <strong>und</strong> zu den Einnahmen der<br />

sozialen Sicherungssysteme. Es muss deshalb gelingen, sich im zunehmenden<br />

Wettbewerb um diese Arbeitskräfte besser zu positionieren. Der Gesetzgeber<br />

folgt dieser Erkenntnis <strong>und</strong> sieht im Aufenthaltsgesetz keine quantitative<br />

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