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7.26 Soziale Gleichheit – persönliche Freiheit – Wirtschaftsgesetze 313<br />
In <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie wird weiter ausgeführt:<br />
7.26.2 Eigentumsrecht und Wirtschaftsgesetze<br />
"Es ist gezeigt wor<strong>de</strong>n, dass die Sachgüterkunst und Sachgüterwirthschaft<br />
eine selbständige Wesenheit hat und eigenen Kunstgesetzen folgen muss,<br />
dass also auch das Recht und <strong>de</strong>r Staat, als das Rechtsleben, diese<br />
eigenthümliche Selbständigkeit <strong>de</strong>r Sachgüterkunst und<br />
Sachgüterwirthschaft anerkennen muss. Da nun aber an <strong>de</strong>n Sachgütern<br />
wesenliche zeitlich freie Bedingnisse für das vernunftgemässe Leben<br />
haften, so muss von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Seite die Sachgüterkunst und Sachgüterwirthschaft<br />
sich auch nach <strong>de</strong>m Rechte richten und überall so<br />
angeordnet und verwaltet wer<strong>de</strong>n, dass durch sämmtliche Sachgüter<br />
sämmtlichen Rechtsbedürfnissen für alle vereinten Rechtspersonen<br />
gleichförmig genügt wer<strong>de</strong>. Insoweit nun die Sachgüter unter dieser<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s Rechts stehen, entspringt das Sachgüterrecht und die<br />
<strong>de</strong>m Rechte gemässe Wirthschaft <strong>de</strong>r Sachgüter, also auch das bestimmte<br />
Gebiet <strong>de</strong>s Rechts, welches das Staatswirthschaftrecht genannt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Daraus folgt zunächst, dass die Hervorbringung, die Bearbeitung,<br />
<strong>de</strong>r Verkehr, <strong>de</strong>r Gebrauch und Verbrauch <strong>de</strong>r Sachgüter von Seiten <strong>de</strong>s<br />
Rechts unter Waltung stehen muss und dass persönliche Freiheit einzelner<br />
Menschen und ganzer Gewerke, ganzer Stämme und ganzer Völker hierin<br />
nur insoweit gestattet wer<strong>de</strong>n kann als es <strong>de</strong>m organischen Ganzen <strong>de</strong>s<br />
Rechts gemäss ist und als es zunächst gemäss ist <strong>de</strong>r vorhin<br />
ausgesprochenen For<strong>de</strong>rung, dass durch alle vorhan<strong>de</strong>nen Sachgüter alle<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Rechtsbedürfnisse danach gleichförmig für alle und je<strong>de</strong><br />
Rechtsperson befriedigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Betrachten wir nun in dieser rechtlichen Hinsicht das Verhältniss aller<br />
einzelnen Rechtspersonen in <strong>de</strong>r Menschheit zu <strong>de</strong>n Sachgütern, so zeigen<br />
sich infolge <strong>de</strong>s vorher Bewiesenen zwei bestimmte Rechtsfor<strong>de</strong>rungen,<br />
die erste: eine je<strong>de</strong> Rechtsperson d.h. je<strong>de</strong>r Einzelne und je<strong>de</strong> Familie,<br />
je<strong>de</strong> Ortgenossenschaft u.s.w. je<strong>de</strong>s Volk soll aus <strong>de</strong>m Ganzen <strong>de</strong>r<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Sachgüter seinen bestimmten Theil zu beliebigem eigenen<br />
Gebrauche in Besitz erhalten, und zwar mit <strong>de</strong>r weitern Bestimmniss, dass<br />
dabei die möglichste Freiheit <strong>de</strong>r eigenen Auswahl und <strong>de</strong>s beliebigen<br />
Gebrauchs und Verbrauchs stattfin<strong>de</strong>, mit an<strong>de</strong>rn Worten: es gebührt<br />
einer je<strong>de</strong>n Rechtsperson ein Sacheigenthum, wie man gewöhnlich sagt:<br />
ein Privateigenthum, welches man auch wohl ein Sachvermögen nennen<br />
kann, weil nämlich mittelst <strong>de</strong>r Sachen ein Je<strong>de</strong>r vermag Das<br />
auszurichten, <strong>de</strong>ssen Bedingnisse an <strong>de</strong>n Sachgütern haften. Die<br />
Beweggrün<strong>de</strong> dieser Rechtsfor<strong>de</strong>rung sind in <strong>de</strong>m allgemeinen Theil <strong>de</strong>s<br />
Rechts sorgfältig entwickelt wor<strong>de</strong>n. Der erste allgemeinste Grund dafür<br />
ist die Freiheit und Selbständigkeit <strong>de</strong>r eigensten Persönlichkeit, welche,<br />
wie bewiesen wor<strong>de</strong>n, eine abgeschlossene Rechtsphäre überhaupt<br />
erfor<strong>de</strong>rt, also auch in dieser Hinsicht in Ansehung <strong>de</strong>s Besitzes <strong>de</strong>r