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318<br />

Beschränkungen, etwa um die Macht und <strong>de</strong>n Trotz <strong>de</strong>s Eigenwillens<br />

äusserlich geltend zu machen; Die ist allemal ganzes Unrecht."<br />

Nach diesen Grundsätzen ist zwar die persönliche Freiheit einzelner,<br />

einzelner Schichten, ganzer Völker usw. bezüglich <strong>de</strong>r Hervorbringung,<br />

Bearbeitung, <strong>de</strong>s Verkehrs <strong>de</strong>s Gebrauches und Verbrauches <strong>de</strong>r<br />

Sachgüter anerkannt, sie ist aber soweit zu kontrollieren, als diese Freiheit<br />

zunehmend <strong>de</strong>m organischen Ganzen <strong>de</strong>s Rechtes entsprechen soll.<br />

Die Einschränkung <strong>de</strong>r Freiheit darf umgekehrt keineswegs weiter gehen,<br />

als zur zunehmen<strong>de</strong>n Annäherung an diese For<strong>de</strong>rung nötig ist. Dabei ist<br />

im gesamten Bau <strong>de</strong>s Rechtes auch das Recht <strong>de</strong>s Staates auf<br />

Intervention in <strong>de</strong>n Wirtschaftsprozessen zu limitieren; die Freiheit <strong>de</strong>s<br />

Staates auf Limitierung ist selbst im Sinne <strong>de</strong>s Organismus <strong>de</strong>s Rechtes zu<br />

limitieren.<br />

"Diese Kunst, in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie als Sachgüterkunst bezeichnet,<br />

enthält die beson<strong>de</strong>re Kunst, die Sachgüter in Ansehung <strong>de</strong>s Nutzens<br />

auszuteilen und anzuwen<strong>de</strong>n, als Sachgüterwirtschaft, und soweit diese<br />

Teilkunst <strong>de</strong>r Sachgüterkunst für das Recht und durch das Recht bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n muß, ist es die Kunst <strong>de</strong>r Staatswirtschaft. Da nun die ganze<br />

Sachgüterkunst eine selbständige Kunst ist, die wie je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Kunst auf<br />

ihrer eigentümlichen Gesetzgebung beruht und nur nach technischen<br />

Regeln geübt wer<strong>de</strong>n kann, so gilt die allgemeine Rechtsfor<strong>de</strong>rung, dass<br />

auch von Seiten <strong>de</strong>s Rechtes und <strong>de</strong>s Staates diese selbständige Kunstgesetzmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>r Sachgüterkunst anerkannt wer<strong>de</strong>, dass sich also das<br />

Recht und <strong>de</strong>r Staat in die Ausübung dieser Kunst selbst nicht weiter<br />

mische, als es <strong>de</strong>r Organismus <strong>de</strong>s Rechtes und die For<strong>de</strong>rung mit sich<br />

bringt, dass durch die Sachen auch alle Rechte erfüllt wer<strong>de</strong>n sollen und<br />

müssen."<br />

Besteht nun zwischen <strong>de</strong>m gesellschaftlichen I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>r Gleichheit und <strong>de</strong>r<br />

Freiheit insoweit eine Kollision, als beim Versuch <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s<br />

einen das an<strong>de</strong>re lei<strong>de</strong>n müsste o<strong>de</strong>r umgekehrt? Schließen sich die<br />

Verwirklichungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n I<strong>de</strong>ale gegenseitig aus? Besteht<br />

zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n I<strong>de</strong>alen ein "immanentes Spannungsverhältnis",<br />

wobei wir vor <strong>de</strong>m tragischen Entscheidungszwang stün<strong>de</strong>n, uns für eines<br />

zu Gunsten <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren entschei<strong>de</strong>n zu müssen? Gibt es hier eine<br />

"Antinomie <strong>de</strong>s Wertvorzuges"?<br />

"Endlich auch folgen<strong>de</strong>s Gesetz: Da das Leben selbst än<strong>de</strong>rlich ist und sich<br />

weitergestaltet, also die innern Rechtsgrün<strong>de</strong> sich än<strong>de</strong>rn im Fortflusse<br />

<strong>de</strong>s Lebens, und da selbst die individuelle Freiheit ein in <strong>de</strong>r Zeit<br />

Wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s ist, so ist die Bestimmung <strong>de</strong>s Freiheitkreises eines je<strong>de</strong>n<br />

Einzelnen und aller einzelnen Gesellschaften selbst verän<strong>de</strong>rlich, und es<br />

müssen im Fortfluss <strong>de</strong>s Lebens die äussern Freiheitskreise <strong>de</strong>r<br />

Rechtsperson rechtgemäss bald an<strong>de</strong>rs bestimmt, bald verengt, bald auch

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