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7.26 Soziale Gleichheit – persönliche Freiheit – Wirtschaftsgesetze 317<br />

Darin wird die selbständige Rechtssphäre <strong>de</strong>s Einzelnen in seiner Stellung<br />

in Gott begrün<strong>de</strong>t, im Folgen<strong>de</strong>n wird aber auch geklärt, inwieweit die<br />

Freiheit <strong>de</strong>s Einzelnen durch die Rechtssphäre aller an<strong>de</strong>ren begrenzt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, wenn ein Organismus aller Rechtssphären gegenüber allen<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n soll.<br />

7.26.3 Beschränkung <strong>de</strong>r Freiheit<br />

"Die beson<strong>de</strong>rn Rechtsgesetze um <strong>de</strong>r Freiheit willen, die daran und darin<br />

enthalten sind, so fin<strong>de</strong>n wir folgen<strong>de</strong> Rechtsgrundsätze:<br />

1. Je<strong>de</strong>r Mensch und je<strong>de</strong> Gesellschaft darf Rechtens alles Das thun, was<br />

an sich Recht ist, und was zugleich mit <strong>de</strong>m Gesetze <strong>de</strong>r organischen<br />

Einheit aller menschlichen Wirksamkeit zusammenstimmt, insbeson<strong>de</strong>re<br />

also auch Alles was mit <strong>de</strong>r gleichmässigen Freiheitsphäre aller An<strong>de</strong>rn<br />

verträglich ist.<br />

2. Da die Menschen auf einem gemeinsamen Naturgebiete vereinleben, so<br />

erfolgt daraus Bestimmtheit <strong>de</strong>s Freiheitkreises nach Ort und Zeit und<br />

Kraft, welche Bestimmtheit wesenlich auch Beschränktheit und<br />

Begränztheit ist. In dieser Hinsicht also gilt das Rechtsgesetz: die äussere<br />

Freiheit Aller soll gleichförmig beschränkt wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus<br />

<strong>de</strong>m obern Rechtsgrundsatze, dass aller Menschen und überhaupt aller<br />

Wesen Rechte nach <strong>de</strong>m Gesetze <strong>de</strong>r Gleichförmigkeit müssen bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n; aber, wie schon oben ganz im Allgemeinen bewiesen wur<strong>de</strong>,<br />

Gleichförmigkeit heisst nicht Gleichheit <strong>de</strong>r Grösse nach als absoluter<br />

Grösse, es heisst auch nicht einmal Gleichheit <strong>de</strong>r Art nach, son<strong>de</strong>rn es<br />

heisst Gleichförmigkeit in Ansehung <strong>de</strong>r Bestimmtheit <strong>de</strong>r Rechtsphäre<br />

eines Je<strong>de</strong>n, dass einem Je<strong>de</strong>n seine äussere Freiheitsphäre nur gemäss<br />

seiner bestimmten Lebensbestimmung beschränkt wer<strong>de</strong>, gemäss also<br />

seinem bestimmten vorwalten<strong>de</strong>n Berufe, gemäss <strong>de</strong>r Bestimmtheit <strong>de</strong>r<br />

Lebenalters, gemäss allen innern wesenlichen Verschie<strong>de</strong>nheiten und<br />

Gegensätzen, die in <strong>de</strong>m Leben <strong>de</strong>s Menschen selbst sich fin<strong>de</strong>n. So wenig<br />

mithin als die äussere Freiheitsphäre eines Je<strong>de</strong>n an sich objectiv gleich<br />

sein kann in <strong>de</strong>r positiven Aus<strong>de</strong>hnung und Erweiterung, so wenig kann<br />

sie es auch sein hinsichtlich <strong>de</strong>r Verneinung und Begränzung.<br />

3. Ergibt sich hier das Gesetz: keine Freiheitbeschränkung ist an sich<br />

selbst Zweck, son<strong>de</strong>rn sie ist nur als Mittel Rechtens zu bejahiger<br />

Gewährung <strong>de</strong>s Freiheitkreises und als Mittel zu Herstellung <strong>de</strong>s<br />

Lebenzweckes. Der Beweis hiervon ist: Je<strong>de</strong> Verneinung ist Verneinung<br />

einer Wesenheit, sie hat also an sich selbst keine Wesenheit und keine<br />

Befugniss, son<strong>de</strong>rn nur sofern sie an <strong>de</strong>r Bejahung ist, zur Bestimmtheit<br />

<strong>de</strong>s Positiven gehört. Daher kann überhaupt ein Vernunftwesen, wenn es<br />

zum Bewusstsein <strong>de</strong>r Vernünftigkeit gekommen ist, es sich nie zum Zweck<br />

machen, seine eigene o<strong>de</strong>r An<strong>de</strong>rer Freiheit zu beschränken, um sie zu<br />

beschränken; und es ist eben ein Grundzug <strong>de</strong>r vernunftwidrigen<br />

Tyrannei, wenn Freiheitbeschränkungen beliebt wer<strong>de</strong>n bloss als

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