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7.26 Soziale Gleichheit – persönliche Freiheit – Wirtschaftsgesetze 317<br />
Darin wird die selbständige Rechtssphäre <strong>de</strong>s Einzelnen in seiner Stellung<br />
in Gott begrün<strong>de</strong>t, im Folgen<strong>de</strong>n wird aber auch geklärt, inwieweit die<br />
Freiheit <strong>de</strong>s Einzelnen durch die Rechtssphäre aller an<strong>de</strong>ren begrenzt<br />
wer<strong>de</strong>n muss, wenn ein Organismus aller Rechtssphären gegenüber allen<br />
erreicht wer<strong>de</strong>n soll.<br />
7.26.3 Beschränkung <strong>de</strong>r Freiheit<br />
"Die beson<strong>de</strong>rn Rechtsgesetze um <strong>de</strong>r Freiheit willen, die daran und darin<br />
enthalten sind, so fin<strong>de</strong>n wir folgen<strong>de</strong> Rechtsgrundsätze:<br />
1. Je<strong>de</strong>r Mensch und je<strong>de</strong> Gesellschaft darf Rechtens alles Das thun, was<br />
an sich Recht ist, und was zugleich mit <strong>de</strong>m Gesetze <strong>de</strong>r organischen<br />
Einheit aller menschlichen Wirksamkeit zusammenstimmt, insbeson<strong>de</strong>re<br />
also auch Alles was mit <strong>de</strong>r gleichmässigen Freiheitsphäre aller An<strong>de</strong>rn<br />
verträglich ist.<br />
2. Da die Menschen auf einem gemeinsamen Naturgebiete vereinleben, so<br />
erfolgt daraus Bestimmtheit <strong>de</strong>s Freiheitkreises nach Ort und Zeit und<br />
Kraft, welche Bestimmtheit wesenlich auch Beschränktheit und<br />
Begränztheit ist. In dieser Hinsicht also gilt das Rechtsgesetz: die äussere<br />
Freiheit Aller soll gleichförmig beschränkt wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus<br />
<strong>de</strong>m obern Rechtsgrundsatze, dass aller Menschen und überhaupt aller<br />
Wesen Rechte nach <strong>de</strong>m Gesetze <strong>de</strong>r Gleichförmigkeit müssen bestimmt<br />
wer<strong>de</strong>n; aber, wie schon oben ganz im Allgemeinen bewiesen wur<strong>de</strong>,<br />
Gleichförmigkeit heisst nicht Gleichheit <strong>de</strong>r Grösse nach als absoluter<br />
Grösse, es heisst auch nicht einmal Gleichheit <strong>de</strong>r Art nach, son<strong>de</strong>rn es<br />
heisst Gleichförmigkeit in Ansehung <strong>de</strong>r Bestimmtheit <strong>de</strong>r Rechtsphäre<br />
eines Je<strong>de</strong>n, dass einem Je<strong>de</strong>n seine äussere Freiheitsphäre nur gemäss<br />
seiner bestimmten Lebensbestimmung beschränkt wer<strong>de</strong>, gemäss also<br />
seinem bestimmten vorwalten<strong>de</strong>n Berufe, gemäss <strong>de</strong>r Bestimmtheit <strong>de</strong>r<br />
Lebenalters, gemäss allen innern wesenlichen Verschie<strong>de</strong>nheiten und<br />
Gegensätzen, die in <strong>de</strong>m Leben <strong>de</strong>s Menschen selbst sich fin<strong>de</strong>n. So wenig<br />
mithin als die äussere Freiheitsphäre eines Je<strong>de</strong>n an sich objectiv gleich<br />
sein kann in <strong>de</strong>r positiven Aus<strong>de</strong>hnung und Erweiterung, so wenig kann<br />
sie es auch sein hinsichtlich <strong>de</strong>r Verneinung und Begränzung.<br />
3. Ergibt sich hier das Gesetz: keine Freiheitbeschränkung ist an sich<br />
selbst Zweck, son<strong>de</strong>rn sie ist nur als Mittel Rechtens zu bejahiger<br />
Gewährung <strong>de</strong>s Freiheitkreises und als Mittel zu Herstellung <strong>de</strong>s<br />
Lebenzweckes. Der Beweis hiervon ist: Je<strong>de</strong> Verneinung ist Verneinung<br />
einer Wesenheit, sie hat also an sich selbst keine Wesenheit und keine<br />
Befugniss, son<strong>de</strong>rn nur sofern sie an <strong>de</strong>r Bejahung ist, zur Bestimmtheit<br />
<strong>de</strong>s Positiven gehört. Daher kann überhaupt ein Vernunftwesen, wenn es<br />
zum Bewusstsein <strong>de</strong>r Vernünftigkeit gekommen ist, es sich nie zum Zweck<br />
machen, seine eigene o<strong>de</strong>r An<strong>de</strong>rer Freiheit zu beschränken, um sie zu<br />
beschränken; und es ist eben ein Grundzug <strong>de</strong>r vernunftwidrigen<br />
Tyrannei, wenn Freiheitbeschränkungen beliebt wer<strong>de</strong>n bloss als