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314<br />
Sachgüter. 103 Hierzu kommt aber die zweite For<strong>de</strong>rung. Ein je<strong>de</strong>s Mitglied<br />
einer je<strong>de</strong>n Gesellschaft in <strong>de</strong>r Menschheit hat die Befugnisse eines<br />
gleichförmigen Antheils, einer gleichförmigen Theilnahme an <strong>de</strong>mjenigen<br />
Sachgütereigenthum, welches <strong>de</strong>r Gesellschaft als einer Rechtsperson<br />
gehört. In <strong>de</strong>r ersten dieser For<strong>de</strong>rungen ergibt sich, dass eine je<strong>de</strong><br />
gesellschaftliche Rechtsperson nothwendig auch einen bestimmten<br />
Sachgüterbesitz haben muss, welches sich aus <strong>de</strong>m Rechtsgrun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Gesellschaftszwecks ergibt; so z. B. das Volk hat das Recht, ein<br />
bestimmtes Gebiet von Grund und Bo<strong>de</strong>n zu Eigen zu haben, welches als<br />
ganzes Volksgebiet o<strong>de</strong>r Territorium Rechtseigenthum <strong>de</strong>r ganzen<br />
untheilbaren Volksgemein<strong>de</strong> ist. Die zweite For<strong>de</strong>rung, die hier behauptet<br />
wird, erkennt ein je<strong>de</strong>s Mitglied einer je<strong>de</strong>n Gesellschaft als solches zu<br />
gleichem Rechte befugt an in Ansehung <strong>de</strong>s Sachgütergebrauchs und<br />
Verbrauchs; und zwar erstreckt sich dieses Recht auf das Ganze <strong>de</strong>r einer<br />
Gesellschaft gehörigen Sachgüter, sofern es <strong>de</strong>r Gesellschaftszweck<br />
for<strong>de</strong>rt, dass diese Güter ungetheilt bleiben, d.h. dass sie gemeinsame<br />
Güter o<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>güter sind. So gehört z. B. das ganze Land als<br />
Rechtsgebiet untheilbar <strong>de</strong>m Volke, und wennschon, um <strong>de</strong>r ersten<br />
For<strong>de</strong>rung zu genügen, auch je<strong>de</strong>r einzelne Mensch irgen<strong>de</strong>inen<br />
bestimmten Raumtheil davon als Privateigenthum überkommen muss, so<br />
bleibt doch Grund und Bo<strong>de</strong>n erstwesenlich in gar vielen Hinsichten<br />
vernünftiger Weise, also auch rechtlicher Weise, Gemein<strong>de</strong>eigenthum; und<br />
darauf beruhen hernach alle die bestimmten Befugnisse <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Menschen und untergeordneten Gesellschaften im Volke, von Grund und<br />
Bo<strong>de</strong>n, sofern er Gemein<strong>de</strong>gut <strong>de</strong>s Volkes ist, je<strong>de</strong>n rechtlichen Gebrauch<br />
zu machen, z. B. zu reisen, o<strong>de</strong>r für wissenschaftliche Zwecke, o<strong>de</strong>r um<br />
<strong>de</strong>r Mittheilung mit An<strong>de</strong>rn willen und überhaupt für je<strong>de</strong>n Vernunftzweck.<br />
Dies muss nun in einer ausführlichen Darstellung <strong>de</strong>s menschlichen Rechts<br />
durch das ganze Gebiet <strong>de</strong>r Sachgüter hindurchgeführt wer<strong>de</strong>n. 104<br />
Ferner ergeben sich in Ansehung <strong>de</strong>s Sachgüterrechts folgen<strong>de</strong><br />
vorwalten<strong>de</strong>n Rechtsbestimmnisse: Das nützliche Gut o<strong>de</strong>r die nützlichen<br />
Sachgüter dürfen wohl rechtlich gebraucht und Missbrauch verhin<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, aber nicht zwecklos zerstört o<strong>de</strong>r durch Ungebrauch und<br />
beschädigt, verdorben und vernichtet wer<strong>de</strong>n. Denn es fin<strong>de</strong>t das<br />
allgemeine, alle nützlichen Sachen umfassen<strong>de</strong> Recht statt, dass durch<br />
das Ganze <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Sachgüter die Rechtsbedürfnisse Aller<br />
gleichförmig befriedigt wer<strong>de</strong>n; und <strong>de</strong>r Rechtsgrund selbst zum Besitz<br />
103 Zitat aus Nebenaufzeichnungen: "Das Alleinselbeigenthum ist und bleibt untere<br />
Grundlage <strong>de</strong>s Vereinselbeigenthums. Durch Mittheilung an An<strong>de</strong>re – soweit dies<br />
vernünftig ist – wird es erst recht nutzbar und mehrfach das Seine eines Je<strong>de</strong>n; und alle<br />
Güter kommen dann vielfach und voll-wesenlich Allen und Je<strong>de</strong>m zu Gute. – Die rechte<br />
Gemeinschaft <strong>de</strong>r Güter ist: dass Je<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Einen Rechtsphäre <strong>de</strong>r Güter auch seine<br />
ihm ausschliessend gehörige Sphäre mit so weiter Bestimmbarkeit und Freiheit <strong>de</strong>r Wahl,<br />
<strong>de</strong>s Gebrauchs und Verbrauchs als möglichst erhalte. O<strong>de</strong>r eigentlich: dass <strong>de</strong>r Gliedbau<br />
<strong>de</strong>r Wesen entspreche <strong>de</strong>m Gliedbau <strong>de</strong>r Güter."<br />
104 Zitat aus Nebenaufzeichnungen: "Ein untergeordneter leiten<strong>de</strong>r Grundsatz ist: dass<br />
dieselbe Sache (dasselbe Sachgut) in so vielen Hinsichten als möglich von so vielen<br />
Rechtspersonen als möglich gebraucht wer<strong>de</strong>."