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316<br />

unmittelbar für die Sachgüter arbeitend thätig sein kann und soll, Der soll<br />

doch wenigstens in seinem freien geistigen Berufe arbeitsam sein, damit<br />

die An<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>ren vorwalten<strong>de</strong>r Beruf ein nützlicher ist, anstatt ihrer<br />

nützlichen Berufarbeit die Früchte <strong>de</strong>r geistigen freien Arbeit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn<br />

Berufstän<strong>de</strong> empfangen mögen. Es folgt also hieraus: Je<strong>de</strong>r Genoss eines<br />

Rechtsvereins o<strong>de</strong>r Staates soll arbeiten, Je<strong>de</strong>r in seinem Berufe, und nur<br />

unter dieser Bedingniss ist er rechtens befugt, auch von <strong>de</strong>n nützlichen<br />

Sachgütern seinen gebühren<strong>de</strong>n Theil zu erhalten, welche nützlichen<br />

Sachgüter durch tausendfache Arbeit erzielt wer<strong>de</strong>n müssen. Aber damit<br />

ist keineswegs behauptet, dass die Arbeit <strong>de</strong>r innere Rechtsgrund sei <strong>de</strong>s<br />

Besitzes <strong>de</strong>r Sachgüter; <strong>de</strong>nn das Recht, Sachgüter zu besitzen, ist in <strong>de</strong>r<br />

ganzen vernünftigen menschlichen Persönlichkeit eines Je<strong>de</strong>n gegrün<strong>de</strong>t,<br />

und die Bedingniss, dass ein Je<strong>de</strong>r arbeite, kommt nur weiter noch hinzu.<br />

Demnach, wer nicht arbeiten kann, d.h. von <strong>de</strong>ssen freiem Kraftgebrauch<br />

es nicht abhängt, zu arbeiten, Der darf <strong>de</strong>shalb seines Sachgüterrechts<br />

nicht verlustig gehen, also <strong>de</strong>r gebrechlich Geborene o<strong>de</strong>r gebrechlich<br />

Gewor<strong>de</strong>ne darf dadurch das Geringste nicht verlieren an seinem<br />

Sachgüterrecht, son<strong>de</strong>rn die Gesellschaft hat ihn zu verpflegen. So for<strong>de</strong>rt<br />

es das Recht, wenn es in seiner vollwesenlichen Vollendung gedacht wird.<br />

Wohl aber ist zuzugestehen, dass in noch unvollkommenen Zustän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

menschlichen Gesellschaft die zuletzt ausgesprochene For<strong>de</strong>rung nicht<br />

vollkommen erfüllt wer<strong>de</strong>n kann. Ja selbst wer arbeiten kann, aber nicht<br />

arbeiten will, Der darf darum seines Sachgüterrechts nicht überhaupt<br />

verlustig gehen, son<strong>de</strong>rn er beweist sich alsdann in dieser Hinsicht<br />

unmündig und muss <strong>de</strong>shalb in Vormundschaft <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

genommen wer<strong>de</strong>n, und über ihn müssen alle die rechtlichen Folgen<br />

ergehen, welche das Unrecht nach sich zieht, damit es selbst wie<strong>de</strong>rum<br />

vernichtet und aufgehoben wer<strong>de</strong>. Ein Solcher ist zwar zu versorgen mit<br />

allen nothwendigen nützlichen Sachen, aber er ist vormundschaftlich<br />

anzuhalten, dass er sich entschliesse zu arbeiten was er vermag; und<br />

wenn er zu arbeiten nicht gelernt hat, soll er unterwiesen wer<strong>de</strong>n und es<br />

soll ihm dann eine Sphäre eines nützliches Berufs angewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />

worin er etwas Nützliches schaffe.<br />

Dies sind die erstwesenlichen Grundbestimmnisse <strong>de</strong>s Sachgüterrechts."<br />

Wir sehen hierbei, dass es in <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Wirtschaftsprozesse,<br />

nämlich <strong>de</strong>r Produktion, <strong>de</strong>r Verteilung, <strong>de</strong>s Gebrauches und Verbrauches<br />

von Gütern, die persönliche Freiheit Einzelner o<strong>de</strong>r bestimmter<br />

gesellschaftlicher Gruppen, letztlich sogar <strong>de</strong>r Völker, <strong>de</strong>rjenigen<br />

Begrenzungen bedarf, die sich aus <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r gleichförmigen<br />

Befriedigung aller Rechtsbedürfnisse für alle und je<strong>de</strong> Rechtsperson<br />

ergeben.<br />

Dies führt uns zur Klärung <strong>de</strong>r philosophischen Frage <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>r<br />

Rechtssphären.

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